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E-Mails und Recht –
Welche „Gebote“ sind in betrieblichen Nutzungsrichtlinien (E-Mail-Policy) zu
beachten?
I.
Welche rechtliche Bedeutung haben überhaupt E-Mails?
E-Mails sind elektronische Erklärungen
Ähnlich dem Klick auf den Bestellbutton beim automatischen Webshop sind sie im
Geschäftsleben zumeist dazu bestimmt, einem anderen zuzugehen und diesen
- neutral zu informieren oder
- zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.
Das bedeutet natürlich, dass auch Verträge durch eine in einer E-Mail enthaltene
Erklärung abgeschlossen, verändert oder aufgehoben werden können. Denn Verträge
sind grundsätzlich auch per E-Mail-Austausch oder Mausklick (mittels automatisch
generierter elektronischer Erklärung) wirksam. Eine Ausnahme gilt bei
formbedürftigen Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohnraummiete,
Schuldanerkenntnis, Kündigung, Bürgschaft etc.). Eine E-Mail wahrt hier
regelmäßig nicht die Form.
Im Vertragsrecht kann die E-Mail also eine rechtlich relevante Erklärung sein,
z.B. Angebot oder Annahme, je nach Sachverhalt. Bei einer an eine individuelle
Person gerichteten E-Mail kommt der Vertrag (oder die Vertragsänderung) durch
den Austausch zweier sich deckender Erklärungen (Mail und Rückmail) zustande.
Anders bei den an die Allgemeinheit gerichteten Website-Angeboten. Denn Webshops
beinhalten in der Regel noch keine konkreten Angebote, sondern eine
unverbindliche Einladung an den User, seinerseits eine elektronische Erklärung
abzugeben (es sei denn der Vertrag werde sogleich umgesetzt via Website, z.B. on
demand-services). Bei Webshops muss der Anbieter die Kundenbestellung
unverzüglich bestätigen.
II.
Zustandekommen von Verträgen via E-Mail
Wann und wie aber kommt ein Vertrag via E-Mail zustande? Wie üblich gilt:
Angebot und Annahme. Beide Erklärungen müssen dem jeweiligen Vertragspartner
zugehen.
Die E-Mail gilt - anders als z.B. das Telefonat - als Erklärung unter
Abwesenden. Folge: Der Empfänger hat eine angemessene Überlegungsfrist und
Überprüfungsmöglichkeit: Ist er im Falle einer Bestellung überhaupt
leistungsfähig? Wie steht es mit der Bonität des Vertragspartners? Erst mit
seiner bestätigenden Rückmail wird der Vertrag besiegelt.
Wirksam werden solche Erklärungen – Angebot und Annahme – aber nur bei Zugang!
Eine E-Mail gilt bei im Geschäftsbetrieb dann als zugegangen, wenn sie
unmittelbar nach ihrer Absendung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt.
Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeit zur Kenntnis
zu nehmen, also von seinem Mailserver abzurufen. Tut er das nicht, gilt die Mail
trotzdem spätestens mit Geschäftsschluss als zugegangen. Es genügt also die
Abrufbarkeit beim Empfänger.
Kritisch ist jedoch die Beweisführung: Die Tatsache des Zugangs (Abrufbarkeit)
ist nicht durch eine Receipt-Meldung des Mailprotokolls beweisbar. Anders (wohl)
bei Empfangs- u. insbesondere Lesebestätigungsmails; hier wird es oft einen sog.
Anscheinsbeweis für die zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit geben.
Vorsicht ist auch bei der Verwendung von Mailadressen auf Visitenkarten oder auf
Geschäftsbriefen angebracht. Im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten nämlich gilt,
dass der Vertragspartner auf das ihm unterbreitete Angebot unverzüglich mit sog.
Kaufmännischem Bestätigungsschreiben reagieren, also ggf. widersprechen muss.
Tut er dies nicht, muss er sich an dem vom Vertragspartner u.U. nur irrtümlich
bestätigten Vertragsinhalt festhalten lassen, auch wenn er von ganz anderen
Abmachungen ausgegangen war. Sein Schweigen gilt hier kraft Handelsbrauchs als
Zustimmung. Hat er nun in seiner Geschäftskorrespondenz eine Erreichbarkeit über
seine geschäftliche Mailadresse suggeriert, so muss er auch für die tägliche
Kontrolle dieser Mailbox sorgen, um Gefahren wie die des Eingangs eines vom
tatsächlichen Verhandlungsergebnis abweichenden Kaufmännischen
Bestätigungsschreibens zu vermeiden.
Daraus folgt das Erste Gebot: Du sollst täglich Deine Mailbox checken.
III.
Rechtspflichten und Obliegenheiten
Oft wird über Zustandekommen und Inhalt von Verträgen gestritten. Solche Fragen
können dann zumeist nur noch über die Beweislast gelöst werden. Und hier ist
derjenige auf der sicheren Seite, der seine Geschäftsvorgänge (einschließlich
eingehender und ausgehender Mail) dokumentiert, also in einer dem Bedürfnis nach
Rechtssicherheit entsprechenden weise archiviert.
Hier zeigt sich aber in der Unternehmenspraxis ein Spannungsfeld: Was muss ich
dokumentieren (Mindeststandard) - dazu IV) - und was darf ich noch dokumentieren
(eigenes Dokumentationsbedürfnis) – dazu V).
IV.
Gesetzliche Rechtspflichten im Umgang mit elektronischen Dokumenten?
Der Mindeststandard knüpft an die Frage: Was verlangt der Gesetzgeber vom
Unternehmer in puncto Archivierung? Angesprochen ist hier vor allem der Bereich
des Handels- und des Steuerrechts. Vor dem Gesetz ist letztlich alles
archivierungspflichtig, was für eine betriebliche Überprüfung und die
Transparenz der Unternehmensverhältnisse bedeutsam ist. Verlangt wird z.B. die
Aufbewahrung der „Handelsbriefe“, also der Geschäftskorrespondenz des
Unternehmers.
Zu archivieren sind gemäß § 257 Handelsgesetzbuch unter anderem die
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte (…)
sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen (…), Buchungsbelege sowie insbesondere die
Handelsbriefe. Bei diesen Handelbriefen handelt es sich letztlich um alle
Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen, einschließlich E-Mail.
Für ihre elektronische Archivierung muss sichergestellt ist, dass die Daten
- mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit
den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht
werden,
- während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
- jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und, für die Besteuerung
(§ 146 ff. Abgabenordnung, die auf das Handelsrecht insofern rückverweist)
maschinell ausgewertet werden können.
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in Deutschland sind
- 10 Jahre für Unterlagen der Buchhaltung, Rechnungen, Buchungen, Bilanzen und
Organisationsunterlagen, sowie
- 6 Jahre für versandte und empfangene Handelsbriefe (inkl. E-Mails), wobei die
Frist grundsätzlich erst mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die
Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss
aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist.
Eine Fristverlängerung durch offene Steuerbescheide bleibt möglich. Auch
richterliche und behördliche Auflagen führen zu einer Erstreckung der genannten
Fristen.
Die Finanzverwaltung darf inzwischen auch digitale Unterlagen prüfen (§§ 146,
147 Abgabenordnung). Sie erhält indes nur Lesezugriff, eine Manipulation von
Daten ist daher ausgeschlossen. Digitale Unterlagen, die zur Weiterbearbeitung
geeignet sind, müssen der Finanzverwaltung auch in digitaler Form vorgelegt
werden, selbst wenn Ausdrucke vorhanden sind. Die Integrität von Buchungsdaten
muss gesichert sein. Solche Daten dürfen also nachträglich nicht verändert
werden können. Wer steuerrelevante Unterlagen auf Datenträger vorlegt, ist
außerdem verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Auf
Verlangen der Finanzverwaltung hat er auf seine Kosten die Unterlagen
unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen.
Sind die Unterlagen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat die
Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die
gespeicherten Daten zu nehmen und das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu
nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten
nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen
und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Auch das scharfe Schwert des Strafrechts regelt mittelbar Verstöße gegen
Archivierungspflichten zu Handelsbriefen inkl. E-Mail. § 283b Abs. 1 Nr. 2
Strafgesetzbuch (Verletzung der Buchführungspflicht) sieht Freiheitsstrafe bis
zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor für denjenigen, der Handelsbücher oder sonstige
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht (dazu bereits oben)
verpflichtet ist, vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen beiseite schafft,
verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen
Vermögensstand erschwert.
Daraus ergibt sich das Zweite Gebot: Du sollst Geschäftsmails geordnet und
unveränderbar archivieren.
Die Verwendung geeigneter Archivierungssysteme, die den jederzeitigen sicheren
Zugriff auf geschützte Archivdokumente gewährleisten (z.B. LEGATO EmailXtender),
ist daher dringend zu empfehlen.
V.
Freiwillige Sorgfalts-“Pflichten“ (Obliegenheiten) des Unternehmers
Für den umsichtigen Unternehmer ist demgegenüber prinzipiell alles
archivierungsbedürftig, was für einen Streitfall nutzbar gemacht werden kann. Er
hat über die Gesetzesvorgaben hinaus Bedarf an Rechtssicherheit in Gestalt einer
möglichst vollständige Dokumentation von Geschäftsvorfällen
(Projektvereinbarungen, Verantwortlichkeitsumverteilungen, Milestones & Targets,
Entwürfe, Protokolle zu Meetings, Terminverschiebungen, Änderungen des Preis-
und Lieferumfangs etc.)
Es fragt sich also: Was sollte der Unternehmer im eigenen geschäftlichen
Interesse mit der Geschäftskorrespondenz tun (Datensicherungspflicht), und wo
ergeben sich z.B. Spannungen zum Datenschutzrecht (Arbeitnehmerschutz)?
VI.
Beweisfragen
Die Beweiswerte elektronischer Dokumente sind zwar nicht der Qualität von
Urkunden oder solchen mit qualifizierter elektronischer Signatur gleichzusetzen.
Oft sind ausgedruckte Mails, die z.B. im Rahmen eines großen Projekts auf der
Ebene der einzelnen Teams, die einzige Beweisquelle. Sie anzuzweifeln gelingt in
der Regel nur durch plausible Zeugeneinwände gegen den Zugang, die inhaltliche
Richtigkeit oder überhaupt gegen die Echtheit der Mail. Elektronisch
gespeicherte Dokumente geben daher regelmäßig einen „Wettbewerbsvorteil“, da sie
(nicht zuletzt als Gedächtnisauffrischung für Zeugen) wichtige Indizien für
Aussteller, Empfänger, Absende- und Zugangsdatum, vereinbarte Vertragsinhalte
etc. liefern.
Denn im Streitfall muss jede Seite die ihr günstigen Tatsachen darlegen und
beweisen. Gemeint sind die (anspruchsbegründenden) Angriffstatsachen einerseits
und die (rechtshindernden) Verteidigungstatsachen andererseits. Zum Beispiel
muss der Anspruchsteller den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt beweisen,
während der Gegner ggf. beweisen müsste, dass der behauptete Inhalt nachträglich
einvernehmlich durch zuständige Personen im Projektteam terminlich, inhaltlich
oder preislich modifiziert worden ist.
Oft setzen auch die Gerichte in einer Partei Fristen für die „Substantiierung“
ihrer Behauptung, etwa durch Beibringung bestimmter Dokumentationen aus dem
Unternehmensarchiv. Wer hier nicht rechtzeitig gezielten Zugriff auf
archivierte, sicher aufbewahrte elektronische Geschäftspost nehmen kann, läuft
Gefahr, allein durch die Versäumung dieser richterlichen Auflage den Prozess zu
verlieren.
Aus all dem folgt das Dritte Gebot: Du sollst einen jederzeit raschen Zugriff
auf alte Emails gewährleisten.
Auch hier gilt wieder: Es ist ratsam, Archivierungssysteme zu verwenden, die den
jederzeitigen sicheren Zugriff auf die geschützten Archivdokumente
gewährleisten.
VII.
Folge für den Unternehmer
Prinzipiell zu empfehlen ist eine automatisierte elektronische Archivierung, die
alles, was zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen notwendig ist,
protokolliert, indexiert und kurzfristigen Zugriff erlaubt.
Allerdings muss andererseits die Kompatibilität mit dem Persönlichkeits- und
Datenschutz der Mitarbeiter, deren (in der Regel teils geschäftlicher, teils
privater) E-Mail Input und Output gescannt und archiviert wird, sichergestellt
werden. Dies geschieht entweder bereits im individuellen Anstellungsvertrag
(Ausnahme) oder aber über eine geeignete betriebliche Policy zum Umgang mit
E-Mail (Regelfall), die im Unternehmen dann aber, soll sie ihre Wirksamkeit
nicht stillschweigend einbüßen, auch „gelebt“ und entsprechend kontrolliert
werden muss.
Hieraus ergibt sich das Vierte Gebot: Du sollst Privatmails deutlich von
Geschäftsmails trennen.
Da das Fernmeldegeheimnis (als Bestandteil des Datenschutzes) der Mitarbeiter
wie bereits angedeutet durch das Arbeitsverhältnis nicht eingeschränkt wird, und
zudem eine Verantwortung für eingehende Privatmail auch nicht verboten oder
sonst einseitig auf den Mitarbeiter abgewälzt werden kann, folgt als Fünftes
Gebot: Du sollst keine Privatmails lesen.
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