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Markenrecherche - Markenanmeldung - Markenverteidigung - Markenüberwachung Kennzeichenschutz durch Domainanmeldung und Domainbenutzung Domainanmeldung - Priorität Domain gegenüber Marke - Domain-Veräußerungssperre durch Dispute-Eintrag Abmahnung und Unterlassungsklage in Marken- und Domainstreitigkeiten - Domain-Sharing und Gestattungsverträge internationale Top Level Domains .com, .org., .net., .info, .biz, .coop (...): Schiedsverfahren, Challenge-Verfahren und Klage vor ausländischen Gerichten Bei all diesen Tätigkeiten - von der Recherche über die Registrierung und Rechtsdurchsetzung bis zur anschließenden Dauerüberwachung Ihrer Kennzeichenrechte - steht Ihnen unsere überörtliche Sozietät mit ihrer Ausrichtung auf die gewerblichen Schutzrechte (einschließlich Kennzeichenrecht) sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht mit kompetentem Rat zur Verfügung. Mitarbeiter der Kanzlei sind seit langem als Anwälte, Referenten und Fachbuchautoren auf diesem Rechtsgebiet tätig. Zur Bedeutung einer kompetenten anwaltlichen Beratung in Kennzeichensachen nachfolgend einige Anmerkungen: I. Bedeutung der eigenen Marke/Domain Marken sind wertvolle Wirtschaftsgüter, die nicht nur den Absatz eines Produkts, das sie kennzeichnen, nachhaltig erhöhen, sondern auch in die Bewertung eines Unternehmens als Aktivposten mit einfließen. Das Gleiche gilt in jüngerer Zeit für attraktive Internetdomains. Allerdings ist die auf den ersten Blick unkomplizierte Markenanmeldung oder Domainregistrierung mit einer Vielzahl rechtlicher Unwägbarkeiten verbunden. Zum einen sind attraktive Bezeichnungen in aller Regel längst zu Gunsten eines Dritten geschützt, zum anderen gilt es auf der Ebene der Markenanmeldung die sehr zurückhaltende Eintragungspraxis der Markenämter zu beachten, die nur allzu häufig eine Eintragung verweigern mit der Begründung, es handele sich um einen beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff. Häufig kann freilich hiergegen mit Erfolg argumentiert werden. II. Abmahnrisiko - das "Muss" der vorherigen Recherche Ein weiterer Stolperstein ist die Abmahnungsfalle. Häufig genug werden die eigenen Rechte, die man sich etwa mit einer Domainregistrierung, mit einem Markenantrag oder der Verwendung einer eigenen Firmen-/Unternehmensbezeichnung anmaßt, vorher nicht hinreichend recherchiert, beispielsweise aus Unkenntnis oder wegen der damit verbundenen Recherchekosten. Unterlassungsansprüche sind jedoch verschuldensunabhängig. Auch der gutgläubigste Domaininhaber und sogar auch der admin-c sehen sich daher nicht selten unverhofft einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung unter Androhung eines kostspieligen einstweiligen Verfügungs- und Unterlassungsverfahrens ausgesetzt. Schon die Abmahnkosten sind oft enorm. Ein Unterlassungs- und Schadensersatzprozess kommt also immer weitaus kostspieliger, weshalb eine solche Recherche dringend durchgeführt werden sollte. Dies gilt im Zeitalter der modernen Medien nicht mehr lediglich in Bezug auf fremde Unternehmensnamen, Marken, besondere Geschäftsbezeichnungen oder Werktitel sondern auch und gerade hinsichtlich fremder Internetdomains, die unter bestimmten Umständen kennzeichenschutzbegründend wirken und Prioritätsrechte gegenüber einer später angemeldeten Marke oder einem später in Benutzung genommenen Unternehmensnamen haben können. III. Abstand halten Aber auch wenn die Recherche zu keinen unmittelbaren Konflikten geführt hat, stellt sich häufig die Frage, wie weit der Abstand sein muss, den der Markenanmelder oder Domaininhaber gegenüber dem Inhaber eines ähnlichen, aber älteren - also prioritätsvorrangigen - Kennzeichens für ähnliche Waren/Dienstleistungen einzuhalten hat. Ist etwa Intercomm.de noch verwechslungsfähig mit der VIAG-Marke Interkom? Wie verhält es sich mit Webscout zu Scout24? Oder Intershop und Inter-Shopping? Auch dies ist gerade im Zeitalter des Mediums Internet in besonderem Maße streitig geworden: Wird nur eine Domain benutzt, wird häufig gelten, dass man sich auf Grund der Eindimensionalität des Namensraums Internet und der primären Adressierungsfunktion der Webdomains mit dem Domainnamen weitaus näher an ein fremdes Unternehmenskennzeichen oder eine fremde Marke annähern darf als in der nicht-virtuellen Welt. Beispiel: pizza-direkt.de und pizzadirect. Grund: Die Internet-Nutzer sind daran gewöhnt, dass Domains, auch wenn sie sich nur in einem einzigen Satzzeichen unterscheiden, auf Grund ihrer primären Adressierungsfunktion beispielsweise schon bei einem bloßen Vertippen zu einer völlig anderen Website führen. Die User werden im Bereich der Domains daher von Natur aus schon auf geringfügigste Abweichungen zwischen zwei Bezeichnungen achten. IV. Domainrecht bricht Markenrecht? Wenn die Inbenutzungnahme einer geeigneten Domain auf der anderen Seite eigene Kennzeichenrechte - etwa solche als Name oder besonderes Geschäftszeichen eines Unternehmens - begründen und sich gegenüber jedem späteren Markenantrag eines Dritten durchsetzen soll, fragt sich, in welchem Umfang die Domain benutzt und geschäftlich beworben werden muss und in welcher Art und Weise dies zu geschehen hat, um hier für den Domaininhaber ein eigenes Prioritätsrecht zu etablieren. All dies ist in der Rechtsprechung noch völlig umstritten. V. Außergerichtliche Streitbeilegung Häufig kann aber auch eine Kompromisslösung helfen, bei marken- und domainrechtlichen Streitigkeiten durch eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung das am Ende für eine der beiden Streitparteien unter Umständen existenzgefährdende Prozesskostenrisiko zu vermeiden. Zu denken ist an eine Markenlizenz oder an ein Domain-Sharing, ferner an Abgrenzungsvereinbarungen oder jede Form von wechselseitigen Gestattungs- und/oder Kooperationsverträgen. VI. Streitwertermäßigung Möchte der Domaininhaber dennoch auf seinem Domainrecht bestehen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen, empfiehlt sich bei Privatpersonen unter Umständen für den Fall einer Unterlassungsklage ein Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes, um eine Existenzgefährdung durch die hohen Streitwerte im Kennzeichenrecht auszuschließen. VII. Domaininhaber nicht greifbar? Als Inhaber einer Marke, eines Unternehmensnamens, eines Werktitels etc. wird man häufig das Interesse verfolgen, Domain-Grabbern, die unter verschiedenen Top Level Domains eine identische oder ähnliche Domain reserviert haben und nun den Internetauftritt des Inhabers blockieren, das Handwerk zu legen. Eine andere Konstellation besteht darin, der Verwässerung des eigenen Unternehmensnamens oder der eigenen Marke entgegenzuwirken indem die Inhaber verwechslungsfähiger Domains, auch wenn die Nutzung der Domain gutgläubig erfolgt, zu einer Unterlassung der Domainbenutzung aufgefordert werden. Manchmal genügt ein Abmahnschreiben, häufig sitzt der Inhaber der Domain jedoch im Ausland. Für diese Fälle empfiehlt sich die Einleitung eines Schiedsverfahrens. In Frage kommen namentlich das so genannte UDRP-Verfahren für die herkömmlichen internationalen Top Level Domains bzw. neuerdings das WIPO-Challenge-Verfahren für die neu einzuführenden Top Level Domains. VIII. Wann habe oder verletze ich ein "Kennzeichenrecht"? "Kennzeichenrechte" im obengenannten Sinne sind insbesondere folgende: · Der Name eines Vereins, eines Unternehmens, einer Gemeinde oder eines sonstigen Rechtssubjekts · die Firma · die geschäftliche Bezeichnung (Unternehmenskennzeichen, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs, Geschäftsabzeichen und Werktitel) · geografische Herkunftsangaben und schließlich · die Marke: als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. All diese Kennzeichenrechte stehen einander gleichberechtigt gegenüber. Es gilt der Grundsatz der Priorität. § 6 Markengesetz bestimmt beispielsweise sinngemäß, dass es bei der Kollision einer angemeldeten Marke mit einem Unternehmenskennzeichen darauf ankommt, ob das Unternehmenskennzeichen früher erworben wurde - etwa durch Inbenutzungnahme - oder ob der Anmeldetag der Marke vorrangig ist. IX. Recherchekosten Wie angesprochen, gilt es vor der Anmeldung einer Marke sorgfältig nach Konfliktzeichen zu recherchieren. Die Kosten differieren je nach Umfang der Recherche. Als Anhaltspunkt kann jedoch gelten, dass die umfassende Ermittlung eventuell gefährlicher älterer Kennzeichenrechte (Ähnlichkeitsrecherche) unter Einschaltung eines spezialisierten Dienstleistungsanbieters, der diese Recherchen im Auftrag übernimmt, mit Kosten in einer Größenordnung von 800 € zu Buche schlagen kann. Einfachere Identitätsrecherchen sind bereits für ca. 150 € zu haben. Vor der Abklärung eventuell bestehender besserer Rechte sollte nicht mit der Benutzung der Marke begonnen werden, da eine Verletzung von Schutzrechten wirtschaftlich verheerende Folgen haben kann (Unterlassungsverpflichtung, Schadensersatz, Vernichtung von Werbeunterlagen etc.). Allerdings lässt sich auch durch eine umfassende Recherche keine endgültige Rechtssicherheit erlangen, denn einerseits wird die Recherche fast immer kennzeichenrechtliche Ähnlichkeitskonflikte ergeben, die hypothetisch gefährlich werden könnten, obwohl wenig dafür spricht, dass sich dieses Restrisiko realisiert. Zum anderen erfasst eine Recherche naturgemäß nicht die noch nichtveröffentlichten älteren Markenanmeldungen Dritter, die der Neuanmeldung entgegen stehen könnten. X. Markenüberwachung Wurde jedoch eine Markenanmeldung mit Erfolg zum Abschluss gebracht, besteht die Möglichkeit, im Wege einer regelmäßigen routinemäßigen Überprüfung späterer Markenanmeldungen jede Annäherung Dritter in dem beworbenen Waren/Dienstleistungsbereich zu unterbinden (Stichworte: Verwässerungsschutz; Schutzkorridor; Abstandsmarke). XI. Markenanmeldung - national und international In Deutschland ist für die Markenanmeldung das DPMA - das Deutsche Patent- und Markenamt - zuständig. Bei ihm sind nationale Inlandsmarken anzumelden. In anderen Ländern kann ein auf das jeweilige Gebiet des Anmeldungslandes beschränktes Markenrecht ebenfalls durch einen Antrag bei der zuständigen Stelle bewirkt werden. · Neben der nationalen Registrierung ist für eine Reihe von Mitgliedsländern auch eine internationale Registrierung - IR-Marke - durch einen einzigen Antrag bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich. Die IR-Marke setzt jedoch die Anmeldung einer inländischen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt voraus. Die IR-Anmeldung erfolgt zwar zentral, wird jedoch sodann in jedem Land, für den der Schutz beansprucht wird, nach nationalem Markenrecht geprüft. Die Kosten liegen für bis zu 3 Warenklassen bei ca. 1500 EUR zuzüglich etwa 300 EUR pro Land, für das Schutz begehrt wird. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht in allen Ländern der Welt eine internationale Registrierung möglich ist. · Für eine bestimmte Gruppe afrikanischer Länder ist ein vergleichbarer Sammelmarkenantrag möglich (OAPI-Marke). · Die EU-Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass durch eine einzige Anmeldung beim Gemeinschaftsmarkenamt Marken für das gesamte Gebiet der Europäischen Union registriert werden können, wobei eine zentrale Prüfung ohne Beteiligung der nationalen Markenämter wie z.B. des DPMA erfolgt. Die Anmeldung einer inländischen Marke ist nicht Voraussetzung. Die Amtsgebühren belaufen sich als Grundgebühr (3 Klassen) für Anmeldung und Eintragung auf 1.750,00 Euro, für jede weitere Klasse kommen 150 Euro hinzu. Bei der nationalen Markenanmeldung, der europäischen Gemeinschaftsmarke und der IR-Marke kann die Priorität einer inländischen Anmeldung in Anspruch genommen werden, sofern die Auslandsanmeldung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, bezogen auf die inländische Anmeldung (z.B. beim DPMA), nachfolgt. Bei einigen Ländern ist innerhalb des IR-Markenverfahrens nicht nur die Anmeldung, sondern die Eintragung der deutschen Marke Voraussetzung. Hier empfiehlt es sich, einen Beschleunigungsantrag beim Markenamt zu stellen, der freilich in Deutschland mit Mehrkosten i.H.v. derzeit - Stand Frühjahr 2002 - 200 Euro verbunden ist. Nachfolgend die Gebührentabelle des DPMA für Markenverfahren: | | Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | | | | | | | | 1. Eintragungsverfahren | | | | | | | | Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | | | | | | | | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | | | 331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 | | 331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 | | | | | | 331 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | | | | | | | Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | | | | | | 331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 | | 331 400 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 | | | | | | 331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 | | | | | | 331 600 | Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | 120 | | | | | | 331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 | | | | | | 331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§§ 27 Abs. 4, 31 MarkenG) | 300 | | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | | | 2. Verlängerung der Schutzdauer | | | | | | | | Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | | | | | | | 332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) | 600 | | 332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | | 332 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG)) | 1 800 | | 332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | | | | | | | Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | | | | | | 332 300 | - für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) | 260 | | 332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | | | | | | | 3. Sonstige Anträge | | | | | | | 333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 | | | | | | 333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 | | | | | | 333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 | | | | | | | Löschungsverfahren | | | | | | | 333 300 | - wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) | 300 | | 333 400 | - wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) | 100 | | | | | | | 4. International registrierte Marken | | | | | | | | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung | | | | | | | 334 100 | - nach Art. 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) | 180 | | 334 200 | - nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) | 180 | | 334 250 | - nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) | 180 | | | | | | | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung | | | | | | | 334 300 | - nach Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) | 120 | | 334 400 | - nach Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) | 120 | | 334 450 | - nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) | 120 | | | | | | | Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | | | | | | | 334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 | | 334 600 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | | | Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | | | | | | 334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 | | 334 800 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 | | | | | | | 5. Gemeinschaftsmarken | | | | | | | 335 100 | Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) | 25 | | | | | | | Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1MarkenG) | | | | | | | 335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 | | 335 300 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | | | | | | | Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | | | | | | 335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 | | 335 500 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 | | | | | | | 6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | | | | | | | 336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 | | 336 200 | Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) | 120 | Neue Seite 2 Klasseneinteilung | WAREN | | Klasse 1 | Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke | | Klasse 2 | Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler | | Klasse 3 | Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel | | Klasse 4 | Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke | | Klasse 5 | Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide | | Klasse 6 | Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze | | Klasse 7 | Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier | | Klasse 8 | Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate | | Klasse 9 | Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte | | Klasse 10 | Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial | | Klasse 11 | Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen | | Klasse 12 | Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser | | Klasse 13 | Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper | | Klasse 14 | Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente | | Klasse 15 | Musikinstrumente | | Klasse 16 | Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke | | Klasse 17 | Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall) | | Klasse 18 | Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren | | Klasse 19 | Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall) | | Klasse 20 | Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen | | Klasse 21 | Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind | | Klasse 22 | Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern | | Klasse 23 | Garne und Fäden für textile Zwecke | | Klasse 24 | Webstoffe und Textilwaren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken | | Klasse 25 | Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen | | Klasse 26 | Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen | | Klasse 27 | Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material) | | Klasse 28 | Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck | | Klasse 29 | Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette | | Klasse 30 | Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis | | Klasse 31 | Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz | | Klasse 32 | Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken | | Klasse 33 | Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) | | Klasse 34 | Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer | | DIENSTLEISTUNGEN | | Klasse 35 | Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten | | Klasse 36 | Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen | | Klasse 37 | Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten | | Klasse 38 | Telekommunikation | | Klasse 39 | Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen | | Klasse 40 | Materialbearbeitung | | Klasse 41 | Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten | | Klasse 42 | Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung. | | Klasse 43 | Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen. | | Klasse 44 | Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft. | | Klasse 45 | Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen. | |