|
|
 |  | |
|
AGB-Recht und SR-Reform (1)
F
Im
IT-Bereich zumeist Verwendung von Klauselwerken
F
Auswirkungen
der SR-Reform?
– Überwiegend Anpassungen an
bestehendes Richterrecht
– § 307 BGB: Unangemessene
Benachteiligung auch bei Verstoß gegen Transparenzgebot
– § 309 Nr. 5b BGB (Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen, Gegenbeweis)
– Freizeichnungsverbot für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB)
– Ausdehnung des Verbots,
Vertragslösung auszuschließen (§ 309 Nr. 8a BGB).
F
Wichtigere
Einschränkungen der Vertragsfreiheit, auch für Individualvereinbarungen:
§§ 444, 475 BGB
AGB-Recht und SR-Reform (2)
F
§ 444 BGB
u
erklärt Vereinbarung, durch die die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, im Ergebnis
für unwirksam, wenn Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen oder Mangel arglistig verschwiegen hat
F
§ 475 BGB
u
macht
beim Verbrauchsgüterkauf abweichende Vereinbarungen von den in §§ 433ff. BGB
geregelten, grundsätzlich dispositiven Rechten unwirksam und lässt nur für
Schadensersatzansprüche und für die Verkürzung der Verjährung gebrauchter
Sachen vertragliche Einschränkungen zu
AGB-Recht und SR-Reform (3)
F
Mittelbare
AGB-Rechtsänderungen
u
Umgestaltung
disp. Recht (Maßstab für Inhaltskontrolle)
F
Auswirkungen auf
die Vertragsgestaltung
u
Über
Gewährleistungs- und Haftungseinschränkungen kaum mehr vorteilhafte Gewichtung
zu erzielen
u
Konkrete
Beschreibung des Vertragsgegenstands und Pflichtenbestimmung rücken in
Mittelpunkt der Vertragspraxis (vgl. Wertungen §§ 276 I, 434 I, 443)
F
Beschaffenheitsvereinbarung
ß à Garantie
u
Understatement
(Gefahr der Interpretation als
Beschaffenheitsgarantie iSv § 443 I)
–
Verjährungsverlängerung
u
§
444: Unwirksamkeit aller Beschränkungen („wenn“)
u
Garantiehaftung
nach § 276 I
AGB-Recht und SR-Reform (4)
F
Deutliche
Hinweise auf die Bedeutung der Beschreibung des Vertragsgegenstandes
u
Z.B.
Beschaffenheitsangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen
konkretisieren lediglich den Vertragsgegenstand und sind nicht als Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie bzw. Eigenschaftszusicherung zu werten
F
Grenzen
durch Transparenzgebot
– Beschaffenheitsvereinbarungen können
nicht immer das Haftungsrisiko einschränken
u
Weicht
Vertragsgegenstand vom Üblichen ab (und entspricht nicht den durchschnittlichen
Erwartungen), muss darauf in besonders deutlicher und unmissverständlicher
Weise hingewiesen werden
u
Verbraucherverträge: 310 III Nr. 2!
– § 306, §§ 307-309 finden auf
vorformulierte Klauseln auch dann Anwendung, wenn Klausel nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt und Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen
Einfluss nehmen konnte
Haftungs- u.
Gewährsklauseln (1)
F
Haftungsgrund
u
Verschulden
u
Eröffnung/Beherrschung
v. Gefahrenquelle
u
Gefährdungshaftung
F
Weitergeltung
der Rspr.-Grundsätze
F
Spielraum
in AGB gering
u
Beschreibung
des Vertragsgegenstands
F
Abgrenzung
Haftung/GWL
u
GWL
an strengere Anforderungen geknüpft
Haftungs- und
Gewährsklauseln (2)
F
Originäre
Haftungsausschlussklauseln
u
Nicht für Leben,
Körper, Gesundheit
u
i.Ü. nur im
Bereich leichte Fahrlässigkeit
u
und soweit nicht
auch Kardinalpflichten
F
Erfüllungsgehilfen
u
formularmäßig nur
bis zur leichten Fahrlässigkeit
u
Str.: im kfm.
Verkehr Haftungserleichterung auch für grobes Verschulden, wenn Fahrlässigkeit
eines „einfachen“ Erfüllungsgehilfen?
u
BGH: erfasst
jedenfalls nicht die Verletzung von Kardinalpflichten
Haftungs- u. Gewährsklauseln (4)
F
AGB
und Gewährleistung
–
Bereich
Verbrauchsgüterkauf
u
§§
475ff.
–
Übrige Bereiche
u
hM.: im kfm.
Verkehr Wahlrecht analog Werkvertragsrecht zugunsten Verkäufer möglich
u
hM:
Minderungsrecht kann eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden können,
solange davon ein Rücktrittsrecht unberührt bleibt
u
hM:
formularmäßige Rückkehr zur Erheblichkeitsschwelle im kfm. Verkehr möglich
u
hM: formularmäßige
Mindestverjährung (1 Jahr, § 475 II) auf Unternehmensgeschäfte übertragbar
Freizeichnung (1)
(P) Gewährsrecht: Unklare
Vertragstypologie im Online-Bereich
(P) Schadensbegrenzung bei einfacher
Fahrlässigkeit
à Z.B. Haftungshöchstbeträge oder Begrenzung auf
bestimmte Schadensarten und typische Schäden
u
Unzulässig:
Schadensbegrenzung bzgl. typischerweise beim Kunden eintretender Schäden oder
Klauseln, in denen der Kunde im Ergebnis wie bei einem Rücktritt stünde
u
Unzulässig,
wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet wird
(Kardinalpflichten)
u
Verbot
der Modifikation von Kardinalpflichten auch im kaufmännischen
Geschäftsverkehr, es sei denn, die Haftungsbegrenzung sei im Betrage
angemessen und geeignet, typischerweise eintretende Schadensfolgen abzudecken
Freizeichnung (2)
F
Haftung
für Inhalte und Datentransport
– Primär: TDG/MDStV
– Ergänzend AGB: vertragliche
Risikoverlagerung
u
Risiko
für fehlerhafte, verzögerte oder fehlende Übermittlung kann angemessen
aufgeteilt werden zB durch Übertragung einer Mitwirkungspflicht: Nutzer muss
Zugang seiner Nachrichten überprüfen u bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich
Mitteilung machen
u
Beförderungsgefahr
ohnedies beim Kunden. Sinn daher begrenzt auf etwaige Fürsorge(neben)pflichten
und die Beweissituation, ob Schaden – Datenverlust – noch in Herrschaftssphäre
des Anbieters oder bereits beim Weitertransport über die offenen Netze
eingetreten ist
F
Haftung
für Online-Zugang bei eShop/eBank
u
BGH
12.12.00: Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wenn Institut bei aus technischen und
betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und
Unterbrechungen des Zugangs zum „24-h-Online-Service“ auch bei grobem
Verschulden nicht haften soll.
Freizeichnung (3)
F
Regress wegen rechtwidriger Dienstnutzung
– [1] Auslastungsgrenze wird durch
vertragswidrige Benutzung der Infrastruktur überschritten
u
zB
Kapazität der Leitungen reicht nicht aus, um Datenverkehr der übrigen Kunden
mit befriedigendem Durchsatz zu bewältigen
– [2] Einbringung von Viren in das
Rechnersystem
u
pauschale
Verantwortlichkeitsüberwälzung im technischen Bereich verwehrt; VS-Pflicht zu
aktuellen Virenprogrammen
u
Hinweis
auf die netzeigenen Risiken für die Integrität und die Vertraulichkeit der
übertragenen oder abgespeicherten Daten
– [3] rechtswidrige oder belästigende
Informationsverbreitung; urheberrechtswidrige Inhalte
u
Gefahr
von Urh-Verletzungen im Down- u. Uploading erfordert Aufklärung über
Urheberrechtsrisiken der Datenvervielfältigung
u
Vertragspflicht,
keine rechtswidrigen o in Rechte Dritter eingreifenden Daten einzuspeisen;
Klarstellung, dass keine Überprüfung erfolgt
|
© esb Rechtsanwälte PartG, Vaihinger Str. 153, D-70567 Stuttgart, Tel. +49 711 469058-0 alle Angaben ohne Gewähr! Impressum
NACH OBEN  AGB-Recht nach der Schuldrechtsreform
|