| Siebenter Titel. Scheidung der Ehe I. Scheidungsgründe
§ 1564.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten
geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die
Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den
folgenden Vorschriften.
§ 1565.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert,
wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der
Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der
Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
drei Jahren getrennt leben.
§ 1567.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn
die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll,
unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§ 1568.
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen
Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die
Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände
eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (aufgehoben)
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
1. Grundsatz
§ 1569.
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er
gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
2. Unterhaltsberechtigung
§ 1570.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von
ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann.
§ 1571.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im
Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und
1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§ 1572.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von
ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1573.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572
hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung
keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt
(§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen
Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575
zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus
einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht
gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu
sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er
den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt
verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
§ 1574.
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem
Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen
Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der
Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu
berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt
es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn
ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
§ 1575.
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul-
oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen
Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie
möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig
sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. Der
Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen
abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu
berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen
läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen
Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§ 1576.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von
ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten
grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt
werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§ 1577.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576
nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt
(§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit
anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die
Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten
aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später
weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des
Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1578.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt
werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Be-
messung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhalts-
berechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwie-
gend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer
gleich. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung
für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer
Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis
1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemesse-
nen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
§ 1578a.
Für Aufwendungen infolge Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
§ 1579.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob
unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der
Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570
Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht
hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes
Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6
aufgeführten Gründe.
§ 1580.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte
und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des
eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur
insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs-
und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den
Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig
wäre.
§ 1582.
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der
geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender
Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt
wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht
ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576
unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war.
Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
§ 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand
der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
§ 1584.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Be-
rechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Ver-
wandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch
dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des
Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
§ 1585a.
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung,
Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß die
Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten
ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht
nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen
erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung
des § 232 gilt nicht.
§ 1585b.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die
Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß
der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§ 1585c.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen.
5. Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der
Wiederheirat oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§ 1586a.
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgelöst,
so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind
aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung
beendet, so kann er Unterhalt nach den
§§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher
aufgelösten Ehe.
§ 1586b.
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als
Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe
haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem
Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des
Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
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