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URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. Dezember 2003(1)
Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und
2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von
Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung
für die Lieferung - Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln
In der Rechtssache C-322/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landgericht
Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Deutscher Apothekerverband e. V.
gegen
0800 DocMorris NV und
Jacques Waterval
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung
über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG sowie des Artikels 1 Absätze 3
und 4 und der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März
1992 über die Werbung für Humanarzneimittel (ABl. L 113, S. 13) in Verbindung
mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L
178, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann,
C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas sowie der
Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet
und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters
S. von Bahr,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Deutschen Apothekerverbands e. V., vertreten durch Rechtsanwalt C.
Dechamps im Beistand von J. Schwarze,
- der 0800 DocMorris NV und von Herrn Waterval, vertreten durch C. Koenig,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B.
Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch F. Georgakopoulos, D.
Kalogiros und E.-M. Mamouna als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R.
Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der irischen Regierung, vertreten durch D. J. O'Hagan als
Bevollmächtigten im Beistand von N. Hyland, Barrister,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als
Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C.
Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Deutschen Apothekerverbands
e. V., vertreten durch C. Dechamps im Beistand von J. Schwarze, der 0800
DocMorris NV und von Herrn Waterval, vertreten durch C. Koenig, der deutschen
Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der griechischen Regierung,
vertreten durch D. Kalogiros und M. Apessos als Bevollmächtigten, der
französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der
Kommission, vertreten durch J.-C. Schieferer, in der Sitzung vom 10. Dezember
2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11.
März 2003
folgendes
Urteil
- 1.
- Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom
10. August 2001, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. August
2001, nach Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG und
30 EG sowie des Artikels 1 Absätze 3 und 4 und der Artikel 2 und 3 der
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für
Humanarzneimittel (ABl. L 113, S. 13) in Verbindung mit der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Deutschen
Apothekerverband e. V. (im Folgenden: Apothekerverband oder Kläger des
Ausgangsverfahrens) einerseits und der 0800 DocMorris NV (im Folgenden:
DocMorris) und Herrn Waterval andererseits wegen des Verkaufs von
Humanarzneimitteln über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen, in dem DocMorris und Herr Waterval ansässig sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinien über den Arzneimittelverkauf
- 3.
- Nach der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl.
1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom
14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22) (im Folgenden: Richtlinie 65/65) setzt das
Inverkehrbringen von Arzneimittel eine vorherige Genehmigung voraus. Artikel 3
der Richtlinie 65/65 bestimmt:
Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach
dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder
wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren
für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimittel und zur
Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln [ABl.
L 214, S. 1] erteilt wurde.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der
Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der
Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der
innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen.
- 4.
- Zum 18. Dezember 2001 wurde die Richtlinie 65/65 aufgehoben und durch die
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
L 311, S. 67, im Folgenden: Gemeinschaftskodex) ersetzt. Artikel 6 Absatz 1
des Gemeinschaftskodex in dessen Titel III (Inverkehrbringen), Kapitel 1
(Genehmigung für das Inverkehrbringen), lautet:
Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach
dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder
wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 erteilt wurde.
Die Richtlinien über die Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln
- 5.
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/26/EWG des Rates vom 31. März
1992 zur Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln (ABl. L 113, S. 5)
hatten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Erteilung der
Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels anzugeben, ob dieses
als verschreibungspflichtiges oder als nicht verschreibungspflichtiges
Arzneimittel eingestuft wurde, wofür sie die in Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie aufgeführten Kriterien zugrunde zu legen hatten. Artikel 3 Absatz 1
der Richtlinie 92/26 lautete:
Arzneimittel dürfen nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden, wenn sie
- selbst bei normalem Gebrauch ohne ärztliche Überwachung direkt oder
indirekt eine Gefahr darstellen können oder
- häufig und in sehr starkem Maße unter anormalen Bedingungen verwendet
werden und dies die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden kann oder
- Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen enthalten, deren Wirkung
und/oder Nebenwirkungen unbedingt noch genauer erforscht werden müssen, oder
- von Ausnahmen abgesehen zur parenteralen Anwendung von einem Arzt
verschrieben werden sollten.
- 6.
- Nach Artikel 4 der Richtlinie 92/26 durften ohne ärztliche Verschreibung
diejenigen Arzneimittel abgegeben werden, die nicht den in Artikel 3 der
Richtlinie aufgeführten Kriterien entsprachen. Die Richtlinie 92/26 ist
inzwischen aufgehoben und durch Titel VI (Einstufung der Arzneimittel) des
Gemeinschaftskodex ersetzt worden. Artikel 70 des Gemeinschaftskodex ist
nahezu wortgleich mit Artikel 2 der Richtlinie 92/26, während Artikel 71
Absatz 1 und Artikel 72 des Gemeinschaftskodex Artikel 3 Absatz 1 und Artikel
4 der Richtlinie 92/26 entsprechen.
Die Richtlinien über die Werbung für Arzneimittel
- 7.
- Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/28 lautete:
(3) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als .Werbung für Arzneimittel alle
Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von
Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den
Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern; sie umfasst insbesondere:
- die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel,
- die Arzneimittelwerbung bei Personen, die zur Verschreibung oder zur
Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
- den Besuch von Arzneimittelvertretern bei Personen, die zur Verschreibung
oder zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
- die Lieferung von Arzneimittelmustern,
- Anreize zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch das
Gewähren, Anbieten oder Versprechen von finanziellen oder materiellen
Vorteilen, sofern diese nicht von geringem Wert sind,
- das Sponsern von Verkaufsförderungstagungen, an denen Personen
teilnehmen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt
sind,
- das Sponsern wissenschaftlicher Kongresse, an denen Personen teilnehmen,
die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
insbesondere die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten dieser Personen.
(4) Diese Richtlinie betrifft nicht
- die Etikettierung und die Packungsbeilage für Arzneimittel, die den
Bestimmungen der Richtlinie 91/27/EWG unterliegen,
- den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht
Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein
bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind,
- die konkreten Angaben und die Unterlagen, die beispielsweise Änderungen
der Verpackung, Warnungen vor unerwünschten Nebenwirkungen im Rahmen der
Arzneimittelüberwachung sowie Verkaufskataloge und Preislisten betreffen,
sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten,
- Informationen über die menschliche Gesundheit oder Krankheiten, sofern
darin auch nicht in indirekter Weise auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.
- 8.
- Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/28 lautete:
Die Mitgliedstaaten untersagen die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen
Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft erteilt worden ist.
- 9.
- Artikel 3 Absätze 1 bis 3 in Kapitel II (Öffentlichkeitswerbung) der
Richtlinie 92/28 bestimmte:
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für
Arzneimittel, die
- gemäß der Richtlinie 91/26/EWG nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben
werden dürfen,
- psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe im Sinne der internationalen
Übereinkommen enthalten,
- gemäß Absatz 2 nicht Gegenstand von Werbung in der Öffentlichkeit sein
dürfen.
(2) Für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so
beschaffen und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes für die
Diagnose, Verschreibung oder Behandlung verwendet werden können,
erforderlichenfalls nach Beratung durch den Apotheker, kann
Öffentlichkeitswerbung erfolgen.
...
(3) Außerdem können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die
Öffentlichkeitswerbung für erstattungsfähige Arzneimittel untersagen.
- 10.
- Artikel 5 der Richtlinie 92/28 bestimmte, welche Elemente die Werbung für
ein Arzneimittel in der Öffentlichkeit nicht enthalten durfte.
- 11.
- Auch die Richtlinie 92/28 wurde zum 18. Dezember 2001 aufgehoben und durch
den Gemeinschaftskodex ersetzt. Artikel 86 in Titel VIII (Werbung) des
Gemeinschaftskodex ist nahezu wortgleich mit Artikel 1 Absätze 3 und 4 der
Richtlinie 92/28.
- 12.
- Artikel 87 des Gemeinschaftskodex, der an die Stelle von Artikel 2 der
Richtlinie 92/28 getreten ist, bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Werbung für ein Arzneimittel, für
dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft erteilt worden ist.
(2) Alle Elemente der Arzneimittelwerbung müssen mit den Angaben in der
Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sein.
(3) Die Arzneimittelwerbung
- muss einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern, indem sie
seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt;
- darf nicht irreführend sein.
- 13.
- Artikel 88 des Gemeinschaftskodex entspricht in seiner Formulierung
Artikel 3 der Richtlinie 92/28, nimmt aber statt auf die Richtlinie 92/26 auf
Titel VI - Einstufung der Arzneimittel - des Gemeinschaftskodex Bezug. Artikel
88 Absätze 1 und 2 des Gemeinschaftskodex bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für
Arzneimittel, die
- gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen,
- psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe im Sinne der internationalen
Übereinkommen ... enthalten,
- gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht Gegenstand von Werbung in der
Öffentlichkeit sein dürfen.
(2) Für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so
beschaffen und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes für die
Diagnose, Verschreibung oder Behandlung verwendet werden können,
erforderlichenfalls nach Beratung durch den Apotheker, kann
Öffentlichkeitswerbung erfolgen.
...
- 14.
- Artikel 90 des Gemeinschaftskodex entspricht Artikel 5 der Richtlinie
92/28.
Die Richtlinien über Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr
- 15.
- Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.
L 144, S. 19) regelt den Fernabsatz. Ihr Gegenstand ist nach ihrem Artikel 1
die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
- 16.
- Artikel 14 der Richtlinie 97/7 lautet:
Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich
mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder
aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher
sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im Interesse der
Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und
Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter
Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
- 17.
- Die Richtlinie 2000/31 soll den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen. In ihrer
elften Begründungserwägung heißt es:
Diese Richtlinie lässt das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte
Schutzniveau, insbesondere für öffentliche Gesundheit und den
Verbraucherschutz, unberührt. Unter anderem bilden ... und die Richtlinie
97/7/EG wichtige Errungenschaften für den Verbraucherschutz im Bereich des
Vertragsrechts ... Zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt
für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, gehör[t] insbesondere auch
... die Richtlinie 92/28 ...
- 18.
- Die 21. Begründungserwägung der Richtlinie 2000/31 lautet:
Eine künftige gemeinschaftliche Harmonisierung auf dem Gebiet der Dienste
der Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf
einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen
werden, bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt. Der
koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten,
beispielsweise Online-Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und
Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der
Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen,
Kennzeichnungspflichten oder Haftung von Waren, und auch keine Anforderungen
der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung für Waren,
einschließlich der Lieferung von Humanarzneimittel. Der koordinierte Bereich
umfasst nicht die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts durch öffentliche Behörden in
Bezug auf bestimmte Güter wie beispielsweise Kunstwerke.
- 19.
- Artikel 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich) Absätze 1 bis 3 der
Richtlinie 2000/31 bestimmt:
(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des
Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1
genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die
Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen,
die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle
Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von
Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten betreffen.
(3) Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der
Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das
Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den
Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt,
soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch
nicht eingeschränkt wird.
- 20.
- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 lautet:
Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen
einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
- 21.
- Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen
bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
- ...
- Schutz der öffentlichen Gesundheit,
- ...
ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die
unter Ziffer i genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und
schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;
iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.
- 22.
- Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31 setzen die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der
Richtlinie vor dem 17. Januar 2002 nachzukommen.
Nationales Recht
Verkauf von Arzneimitteln
- 23.
- Der Arzneimittelhandel wird in Deutschland durch das Arzneimittelgesetz
(AMG) in der Fassung vom 7. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 2649) geregelt.
- 24.
- Nach § 43 Absatz 1 AMG ist der Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur
durch Apotheken abgegeben werden dürfen, verboten. In der Bestimmung heißt es:
Arzneimittel ..., die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach §
45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken
freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder
gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im Wege des
Versandes in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb der Apotheken darf ... mit
den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel
getrieben werden.
- 25.
- Das AMG legt verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot fest, die allerdings
im Ausgangsrechtsstreit nicht einschlägig sind. So sind nach § 44 AMG
Arzneimittel, die nicht zur Verwendung als Humanarzneimittel bestimmt sind,
von der Apothekenpflicht freigestellt. In § 45 Absatz 1 AMG wird das
zuständige Bundesministerium ermächtigt, weitere Präparate für den Verkehr
außerhalb der Apotheken freizugeben. § 47 AMG enthält Ausnahmen für eine
Direktbelieferung von Ärzten und Krankenhäusern ohne Beteiligung der
Apotheken.
- 26.
- § 73 Absatz 1 AMG enthält außerdem ein Verbot für nicht dem AMG
entsprechende Arzneimittel. In der Bestimmung heißt es:
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung
unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ... nur verbracht
werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen
oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt
sind und
1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer,
Großhändler oder Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt oder
2. ....
- 27.
- § 73 Absatz 2 Nummer 6a AMG nimmt von diesem Verbot Arzneimittel aus, die
im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder
berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf
entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum bezogen werden. Nach Angabe der deutschen Regierung soll durch
die Formulierung ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung verhindert
werden, dass die Einzeleinfuhr für den persönlichen Bedarf letztlich
gewerbsmäßig - unter Einschluss des Versandhandels - ausgeweitet und das
Verbot damit unterlaufen wird.
- 28.
- Apotheken müssen beim Verkauf von Arzneimitteln die Vorschriften der
Apothekenbetriebsordnung (ABO) einhalten. § 2 Absatz 2 ABO bestimmt:
Der Apotheker hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür
verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften
betrieben wird.
- 29.
- Die ABO verpflichtet den Apotheker außerdem, die ihm gelieferten
Arzneimittel vor ihrem Verkauf zu prüfen (§ 12), ein vollständiges Sortiment
vorrätig zu halten oder sicherzustellen, dass benötigte Arzneimittel
kurzfristig beschafft werden können (§ 15), Arzneimittel dem Empfänger selbst
oder durch pharmazeutisches Personal auszuhändigen (§ 17 Absatz 1), den Kunden
zu informieren und zu beraten, gegebenenfalls die Verschreibung auf einen
Irrtum zu überprüfen (§ 17 Absatz 2) und im Zweifelsfall den verschreibenden
Arzt zu kontaktieren (§ 17 Absatz 5) sowie bei begründetem Verdacht auf
Arzneimittelmissbrauch die Abgabe zu verweigern (§ 17 Absatz 8).
- 30.
- Die Preise für den Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel an den
Endverbraucher werden durch die Arzneimittelpreisverordnung (APO) geregelt.
Während die Arzneimittelhersteller ihre Preise frei festsetzen können, werden
die Preise für den Verkauf an den Endverbraucher durch die APO festgelegt, so
dass in allen deutschen Apotheken für ein bestimmtes Medikament ein Festpreis
gilt.
Werbung für Arzneimittel
- 31.
- § 3a des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der Fassung vom 19. Oktober 1994
(BGBl. 1994 I 3068) bestimmt:
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung
unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften
zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
- 32.
- § 8 HWG bestimmt:
(1) Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren
Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.
Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich auf die Abgabe von
Arzneimitteln in den Fällen des § 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.
(2) Unzulässig ist ferner die Werbung, Arzneimittel im Wege des
Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73
Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.
- 33.
- Schließlich bestimmt § 10 HWG:
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln
erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die
Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage
zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
- 34.
- Der im Ausgangsverfahren klagende Apothekerverband ist ein Verband, dessen
Aufgabe in der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Interessen der Apothekerschaft besteht. Seine Mitglieder
sind die Landesapothekerverbände und die Landesapothekervereine, denen mit
rund 19 000 Apothekenleitern die meisten der insgesamt rund 21 600 Apotheken
in Deutschland angehören.
- 35.
- DocMorris, der erste der beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens, ist eine
in Landgraaf (Niederlande) niedergelassene Aktiengesellschaft. Außer einem
Versandhandel von Arzneimitteln übt sie einen herkömmlichen Apothekenbetrieb
mit einer dem Publikumsverkehr offenstehenden traditionellen Apotheke in den
Niederlanden aus. Sowohl diese Tätigkeit als auch ihr Internetauftritt werden
von der niederländischen staatlichen Genehmigung und Überwachung der Apotheke
umfasst. Der zweite Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Waterval, ist
Staatsbürger der Niederlande und dort approbierter Apotheker. Er war bis zum
30. Mai 2001 Geschäftsführer von DocMorris und ist weiterhin einer ihrer
gesetzlichen Vertreter.
- 36.
- Seit dem 8. Juni 2000 bieten DocMorris und Herr Waterval (im Folgenden
auch: Beklagte des Ausgangsverfahrens) im Internet unter der Adresse 0800
DocMorris verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige
Humanarzneimittel zum Kauf an, und zwar insbesondere in deutscher Sprache für
den Endverbraucher in Deutschland. Sie verkaufen ausschließlich Arzneimittel,
die entweder in Deutschland oder in den Niederlanden zugelassen sind.
- 37.
- Der Internetauftritt unterteilt sich dem Vorlagebeschluss zufolge in die
Rubriken Apotheke, Gesundheitsforum, Über uns, Kontakt und Hilfe. Die
einzelnen Medikamente sind nach Produktgruppen in die Rubriken Schmerzmittel,
Blutdrucksenker, Krebstherapeutika, Immunstimulanzien, Blutfettsenker,
Potenz-Prostata-Mittel, Entwöhnungsmittel sowie weitere Rubriken aufgeteilt.
Jede Rubrik enthält zunächst eine aus wenigen Sätzen bestehende Einleitung.
Anschließend sind die Medikamente alphabetisch nach ihrem Produktnamen
aufgeführt, der Packungsinhalt wird beschrieben und der Preis in Euro
angegeben. Zur weiteren Information über das Produkt selbst kann der
Produktname angeklickt werden.
- 38.
- Ist ein bestimmtes Arzneimittel verschreibungspflichtig, so findet sich
ein Hinweis bei der Beschreibung des Produktes. Ein bestimmtes Arzneimittel
wird als verschreibungspflichtig eingestuft, wenn es entweder in den
Niederlanden oder in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, als verschreibungspflichtig eingestuft wird. Dabei werden die jeweils
strengeren Regeln über die Rezeptpflicht im Herkunfts- oder im Bestimmungsland
angewandt. Die Auslieferung derartiger Medikamente erfolgt erst nach Vorlage
des Originalrezepts.
- 39.
- Für den Verbraucher besteht ferner die Möglichkeit, durch Anklicken des
entsprechenden Symbols das Sortiment der Beklagten des Ausgangsverfahrens nach
einem bestimmten Produkt zu durchsuchen oder eine Gesundheitsberatung durch
den Expertenbeirat in Anspruch zu nehmen. Generell kann der Verbraucher neben
einer Kommunikation über das Internet mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens
auch über eine kostenlose Telefonnummer oder per Brief in Kontakt treten.
- 40.
- Die Zustellung kann auf verschiedene Weise erfolgen. So kann der
Verbraucher die Bestellung entweder persönlich bei der Apotheke in Landgraaf,
einer Stadt in der Nähe der Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland,
abholen oder, ohne zusätzliche Kosten, mit ihrer Abholung und Lieferung an die
von ihm angegebene Adresse einen von den Beklagten des Ausgangsverfahrens
empfohlenen Kurierdienst beauftragen. Er kann auf eigene Kosten auch einen
anderen, ebenfalls von den Beklagten des Ausgangsverfahrens empfohlenen
Kurierdienst beauftragen, der die bestellten Waren abholt und an die
Zustelladresse ausliefert. Schließlich kann er jeden sonstigen Kurierdienst
auf eigene Kosten beauftragen.
- 41.
- Der Apothekerverband klagt beim Landgericht Frankfurt am Main gegen das
vorstehend (in den Randnrn. 36 bis 40) beschriebene Anbieten von Arzneimitteln
und ihre Abgabe im grenzüberschreitenden Versandhandel. Er ist der Ansicht,
dass diese Tätigkeit der Beklagten des Ausgangsverfahrens nach dem AMG und dem
HWG unzulässig sei. Dieses gesetzliche Verbot könne auch nicht aufgrund der
Artikel 28 EG und 30 EG in Frage gestellt werden.
- 42.
- Die Beklagten des Ausgangsverfahrens meinen hingegen, dass das nationale
Recht bereits selbst ihre Tätigkeiten erlaube, jedenfalls aber das Verbot des
Versandhandels mit Arzneimitteln nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
sei.
- 43.
- Das Landgericht Frankfurt am Main äußert Zweifel daran, ob Verbote wie die
in den §§ 43 Absatz 1 und 73 Absatz 1 AMG nicht gegen die Grundsätze des
freien Warenverkehrs verstoßen. Für den Fall, dass ein Verstoß gegen Artikel
28 EG gegeben ist, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob die
streitige deutsche Regelung nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 10.
November 1994 in der Rechtssache C-320/93 (Ortscheit, Slg. 1994, I-5243)
herausgearbeiteten Grundsätzen für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 30 EG notwendig ist oder ob die
Gesundheit und das Leben von Menschen angesichts der zunehmenden
Harmonisierung der Verfahren für die Zulassung von Arzneimitteln genauso
wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den
innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. Schließlich fragt sich das
Gericht, ob die im HWG vorgesehenen Werbeverbote mit den Grundsätzen des
freien Warenverkehrs und dem freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie
2000/31 vereinbar sind.
- 44.
- Aus diesen Gründen hat das Landgericht Frankfurt am Main das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Verstößt eine nationale Regelung, nach der die gewerbsmäßige
grenzüberschreitende Einfuhr von apothekenpflichtigen Humanarzneimitteln im
Wege des Versandhandels durch zugelassene Apotheken aus anderen
Mitgliedstaaten aufgrund individueller Bestellungen von Endverbrauchern per
Internet untersagt ist, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach
Artikel 28 ff. EG?
a) Stellt ein derartiges nationales Verbot eine Maßnahme gleicher Wirkung
nach Artikel 28 EG dar?
b) Falls ein derartiges nationales Verbot eine Maßnahme gleicher Wirkung
nach Artikel 28 EG darstellt: Ist Artikel 30 EG dahin auszulegen, dass ein
nationales Verbot zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen
gerechtfertigt ist, wenn vor der Auslieferung verschreibungspflichtiger
Arzneimittel ein ärztliches Originalrezept bei der versendenden Apotheke
eingegangen sein muss? Welche Anforderungen sind gegebenenfalls an eine
derartige Apotheke bezüglich der Bestellungskontrolle, der Paketkontrolle und
der Empfangskontrolle zu stellen?
c) Sind die Fragen zu 1, 1a und 1b im Licht der Artikel 28 EG und 30 EG
anders zu beurteilen, wenn es sich um den Import von im Einfuhrstaat
zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine Apotheke eines Mitgliedstaats
zuvor von Großhändlern aus dem Einfuhrstaat bezogen hat?
2. Ist es mit den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar, wenn ein nationales
Verbot der Werbung für den Arzneimittelversand sowie für
verschreibungspflichtige und für nicht im Einfuhrstaat, aber im Herkunftsstaat
zugelassene apothekenpflichtige Humanarzneimittel so weit ausgelegt wird, dass
der Internetauftritt einer Apotheke eines Mitgliedstaats, der neben einer
reinen Präsentation seines Unternehmens die einzelnen Arzneimittel mit
Produktname, eventueller Rezeptpflichtigkeit, Packungsgröße und Preis
beschreibt und gleichzeitig die Möglichkeit bietet, mit einem
Online-Bestellformular diese Arzneimittel zu bestellen, als verbotene Werbung
eingestuft wird mit der Folge, dass grenzüberschreitende internetgeschützte
Arzneimittelbestellungen inklusive der grenzüberschreitenden Auslieferung
jedenfalls erheblich erschwert werden?
a) Gebieten es die Artikel 28 EG und 30 EG, die dargestellte
Internetpräsentation einer Apotheke eines Mitgliedstaats oder Teile dieser
Präsentation unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie
2000/31 vom Begriff der Öffentlichkeitswerbung im Sinne der Artikel 1 Absatz 3
und 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/28 auszunehmen, um das Angebot bestimmter
Dienstleistungen der Informationsgesellschaft auch praktisch zu gewährleisten?
b) Kann eine unter Umständen nach den Artikeln 28 EG und 30 EG gebotene
Beschränkung des Werbebegriffs damit begründet werden, dass
Online-Bestellformulare, die nur die für eine Bestellung erforderlichen
Mindestangaben enthalten und/oder andere Teile des Internetauftritts einer
Apotheke eines EU-Mitgliedstaats Verkaufskatalogen und/oder Preislisten im
Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/28 gleichzusetzen sind?
3. Für den Fall, dass Teilaspekte der Internetpräsentation einer Apotheke
eines EU-Mitgliedstaats gegen heilmittelwerberechtliche Vorgaben verstoßen,
ist aus den Artikeln 28 EG und 30 EG zu folgern, dass der mit Hilfe einer
solchen Präsentation stattfindende grenzüberschreitende Arzneimittelhandel
trotz der verbotenen Werbung rechtlich zulässig sein muss, um den Grundsatz
des freien grenzüberschreitenden Warenverkehrs effektiver zu verwirklichen?
Zur ersten Frage
- 45.
- Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen
wissen, ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne der Artikel 28 EG
bis 30 EG nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren
fraglichen entgegensteht, nach denen die gewerbsmäßige Einfuhr von
Humanarzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in
Apotheken verkauft werden dürfen, durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene
Apotheken im Wege des Versandhandels aufgrund individueller, über das Internet
aufgegebener Bestellungen von Endverbrauchern untersagt ist.
- 46.
- Angesichts des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, ist diese Frage zunächst im Hinblick auf
Arzneimittel zu prüfen, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Sie ist
anschließend hinsichtlich dort zugelassener Arzneimittel zu untersuchen.
Innerhalb dieser Kategorie ist weiterhin zu unterscheiden zwischen
verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
In Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel
- 47.
- Nach § 73 Absatz 1 AMG, der zu den im Ausgangsverfahren relevanten
nationalen Rechtsvorschriften gehört, dürfen Arzneimittel, die in Deutschland
der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, im Allgemeinen
bereits dann nicht in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, wenn sie
dort nicht zum Verkehr zugelassen oder registriert sind. Die Einfuhr solcher
Arzneimittel in das deutsche Hoheitsgebiet ist damit unabhängig vom
Verkaufsmodus schon allein deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht zugelassen
sind.
- 48.
- Wenn eine Vorschrift wie § 73 Absatz 1 AMG mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist, braucht für diese Kategorie von Arzneimitteln nicht geprüft zu
werden, ob die Artikel 28 EG bis 30 EG einer nationalen Regelung
entgegenstehen, wonach der Versandhandel mit Arzneimitteln, die ausschließlich
in Apotheken verkauft werden dürfen, untersagt ist.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 49.
- Sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission machen geltend, die
Anwendung des § 73 AMG, der die Einfuhr von Arzneimitteln verbiete, die die
hierfür erforderliche Zulassung nicht erhalten hätten, knüpfe an das Verbot
des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen Arzneimitteln in dem betreffenden
Mitgliedstaat an, das in dem durch Artikel 6 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex
ersetzten Artikel 3 der Richtlinie 65/65 vorgesehen sei. Das innerstaatliche
Recht habe daher den Zweck, eine Umgehung der bestehenden Zulassungspflicht zu
verhindern.
- 50.
- Die griechische Regierung schließt sich dieser Auffassung an und macht
geltend, die Möglichkeit, über das Internet Arzneimittel zu bestellen, die im
Einfuhrmitgliedstaat die erforderliche Zulassung nicht erhalten hätten, würde
das System der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten
praktisch beseitigen. Die Hersteller von Arzneimitteln hätten dann die
Möglichkeit, eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften
am wenigsten streng seien, zu erlangen und die Arzneimittel anschließend in
Mitgliedstaaten in den Verkehr zu bringen, in denen sie nicht zugelassen
seien. Ein solcher Zustand käme einer vollständigen Freiheit der Einfuhr von
zugelassenen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln gleich, wodurch die
Kontrolle der Parallelimporte unmöglich würde.
- 51.
- Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, dass § 73 Absatz
1 AMG aus den Gründen, die sie im Hinblick auf zugelassene Arzneimittel
vortragen (vgl. unten, Randnrn. 61 und 62), als eine den freien Warenverkehr
beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG anzusehen
ist.
Antwort des Gerichtshofes
- 52.
- Wie die deutsche und die griechische Regierung sowie die Kommission zu
Recht hervorheben, entspricht das allgemeine Verbot des § 73 Absatz 1 AMG dem
auf Gemeinschaftsebene bestehenden Verbot, Arzneimittel in einem
Mitgliedstaat, in dem sie nicht zugelassen sind, in den Verkehr zu bringen,
wie es in Artikel 3 der Richtlinie 65/65, der inzwischen durch Artikel 6
Absatz 1 des Gemeinschaftskodex ersetzt worden ist, festgelegt war. Nach
diesen Bestimmungen dürfen Arzneimittel, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat
zugelassen sind, in einem anderen Mitgliedstaat nur dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn für sie entweder durch die zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaats oder nach der in diesen Bestimmungen genannten
Gemeinschaftsregelung eine Genehmigung erteilt worden ist.
- 53.
- Daher kann eine nationale Bestimmung wie § 73 Absatz 1 AMG, mit der ein
Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 65/65 und dem
Gemeinschaftskodex nachkommt, nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine
mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 28 EG bewertet werden
(in diesem Sinne hinsichtlich der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16.
September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf
Rückstände [ABL. L 275, S. 36] Urteil vom 23. März 2000 in der Rechtssache
C-246/98, Berendse-Koenen, Slg. 2000, I-1777, Randnr. 25). Daher können nicht
die Artikel 28 EG bis 30 EG angeführt werden, um eine nationale
Genehmigungsregelung zu umgehen, die in der Richtlinie 65/65 und im
Gemeinschaftskodex vorgesehen ist und durch § 73 Absatz 1 AMG in das nationale
Recht umgesetzt worden ist.
- 54.
- Für Arzneimittel, die zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen sind, ist
daher nicht zu prüfen, ob die Artikel 28 EG bis 30 EG den im Ausgangsverfahren
in Frage stehenden nationalen Vorschriften entgegenstehen.
In Deutschland zugelassene Arzneimittel
- 55.
- Die erste Frage ist von größerer Relevanz für Arzneimittel, die für den
deutschen Markt zugelassen sind. Insoweit geht die Frage dahin, ob ein § 43
Absatz 1 AMG entsprechendes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die
in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden
dürfen, mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang steht. Diese
Frage umfasst drei Teile, die gesondert zu behandeln sind.
Zu der Frage, ob das innerstaatliche Verbot des Versandhandels eine
Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG ist (Frage 1, Buchstabe
a)
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 56.
- Sowohl der Apothekerverband als auch die Kommission, die insoweit von der
deutschen, der griechischen, der französischen und der österreichischen
Regierung unterstützt werden, sind der Auffassung, dass kein Hemmnis für den
freien Warenverkehr vorliegt. Sie machen geltend, dass sich das Verbot des §
43 Absatz 1 AMG auf die Vermarktung inländischer und aus anderen
Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich gleich
auswirke; es betreffe nicht die Herstellung oder Zusammensetzung bestimmter
Produkte, sondern ausschließlich die Modalitäten ihres Verkaufs. Ein solches
Verbot falle aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24.
November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard,
Slg. 1993, I-6097, Randnrn. 15 bis 17) und vom 15. Dezember 1993 in der
Rechtssache C-292/92 (Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21)
dargelegt habe, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG.
- 57.
- Die französische Regierung schließt sich dieser Auffassung an und verweist
auf das Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92
(Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621), in dem der Gerichtshof in den
Randnummern 11 bis 13 die Vereinbarkeit eines Monopols für den Verkauf von
Säuglingsmilch in Apotheken mit dem Vertrag u. a. mit der Begründung bejaht
habe, dass dieses Monopol nicht den Handel mit Waren zwischen den
Mitgliedstaaten regeln solle.
- 58.
- Zu den näheren Erläuterungen, die der Gerichtshof dazu später in seinen
Urteilen vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg.
1997, I-3689) und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst,
Slg. 2000, I-151) gegeben habe, macht der Apothekerverband, unterstützt von
der Kommission sowie der deutschen, der französischen und der österreichischen
Regierung, weiter geltend, das fragliche Verbot habe weder zur Folge, dass im
Hinblick auf die Möglichkeit eines Versandhandels inländische und in anderen
Mitgliedstaaten ansässige Apotheken ungleich behandelt würden, noch bewirke
es, dass das Inverkehrbringen ausländischer Erzeugnisse im Verhältnis zu
inländischen Erzeugnissen erschwert werde, etwa durch eine Aufbürdung
zusätzlicher Kosten oder Belastungen, die inländische Erzeugnisse nicht
träfen.
- 59.
- Während der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission dem
Vorbringen, es werde der Zugang zum deutschen Markt blockiert, das Argument
entgegenhalten, dass die Einfuhr und die Wiedereinfuhr pharmazeutischer
Produkte nach den geltenden Vorschriften des AMG zulässig und gängige Praxis
seien, räumt die deutsche Regierung ein, dass der Ausschluss eines
Versandhandels ausländischen Apotheken den Zugang zum deutschen Markt
erschwere. Tatsächlich müssten sie eine eigene Apotheke in Deutschland
eröffnen. Aufgrund der Anforderungen der ABO in Bezug auf die persönliche
Anwesenheit des Apothekers besäßen aber auch die in Deutschland ansässigen
Apotheken keinen uneingeschränkten Zugang zum gesamten deutschen Markt. Daraus
folge, dass die Schwierigkeit, den deutschen Markt in seiner Gesamtheit zu
erschließen, inländische wie ausländische Apotheker gleichermaßen treffe und
daher keine diskriminierende Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels
28 EG darstelle.
- 60.
- Hilfsweise machen der Apothekerverband sowie die deutsche und die
österreichische Regierung geltend, dass der Anwendungsbereich des Artikels 28
EG so umgrenzt werden müsse, dass den Mitgliedstaaten ein angemessener
Spielraum für die Regelung das öffentliche Interesse berührender allgemeiner
Gesichtspunkte des Arzneimittelhandels verbleibe. Aus diesem Grund sei das
generelle Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel nicht als
eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
im Sinne von Artikel 28 EG anzusehen.
- 61.
- Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verwerfen diese Auffassung als zu
vordergründig. Das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln berühre den
Absatz von inländischen Arzneimitteln und solchen, die aus anderen
Mitgliedstaaten eingeführt würden, nicht in gleicher Weise. Vielmehr mache
dieses Verbot im Zusammenspiel mit den berufsständischen Regeln der ABO den
Zugang zum Arzneimittel-Endkundenmarkt für Apotheken anderer Mitgliedstaaten
praktisch unmöglich. So könne DocMorris den deutschen Endkundenmarkt nach der
ABO nur erreichen, wenn ihr verantwortlicher Apotheker in Deutschland eine
klassische Apotheke eröffne und seine Apothekertätigkeit in den Niederlanden
aufgebe. Zudem könnten ausländische Apotheker eine deutsche Genehmigung für
das Inverkehrbringen von Arzneimitteln nur beantragen, wenn sie ihre Apotheke
bereits seit mindestens drei Jahren betrieben.
- 62.
- Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache
C-323/93 (Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr.
29), vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95 (De Agostini und
TV Shop, Slg. 1997, I-3843, Randnrn. 43 bis 47) und vom 23. Oktober 1997 in
der Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnrn. 67 bis 73)
sowie auf das Urteil TK-Heimdienst (Randnrn. 27 bis 37) tragen die Beklagten
des Ausgangsverfahrens vor, dass eine nationale Regelung, wenn sie, wie im
Ausgangsfall, den Zugang zum Markt der Endverbraucher des
Einfuhrmitgliedstaats verhindere oder im Vergleich zu inländischen Waren
erschwere, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, selbst wenn
es sich um die Regelung einer Verkaufsmodalität handele, die nicht
produktbezogen sei.
Antwort des Gerichtshofes
- 63.
- Es ist zunächst festzustellen, dass das Verbot nach § 43 Absatz 1 AMG in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/7 fällt. Nach deren Artikel 14 jedoch
können die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit
dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder
aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher
sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im Interesse der
Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und
Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter
Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
- 64.
- Zwar ist jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf
Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen
Harmonisierungsmaßnahme und nicht des primären Gemeinschaftsrechts zu
beurteilen (Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker
und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, und vom 13. Dezember 2001 in der
Rechtssache C-324/99, Daimler Chrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32). Jedoch
ist die den Mitgliedstaaten in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 97/7
verliehene Befugnis, wie in dieser Bestimmung ausdrücklich gesagt wird, unter
Beachtung des EG-Vertrags auszuüben.
- 65.
- Eine solche Bestimmung macht eine Prüfung der Frage, ob sich das im
Ausgangsfall fragliche nationale Verbot mit den Artikeln 28 EG bis 30 EG
vereinbaren lässt, daher nicht entbehrlich.
- 66.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Regelung, die geeignet ist, den
innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine
mengenmäßige Beschränkung anzusehen und damit nach Artikel 28 EG verboten
(Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974,
837, Randnr. 5, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01,
Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 25).
- 67.
- Selbst wenn eine Regelung nicht bezweckt, den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten zu regeln, bleibt ausschlaggebend, wie sie sich tatsächlich
oder potenziell auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Nach diesem
Kriterium sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung
einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus
anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr
gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann,
wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach
Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich
ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im
Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs
vorgeht (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Cassis
de Dijon, Slg. 1979, 649, Randnrn. 6, 14 und 15, und Urteile Keck und
Mithouard, Randnr. 15, und Familiapress, Randnr. 8).
- 68.
- Wie der Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard weiter festgestellt hat,
können Handelsregelungen, auch wenn sie nicht die Merkmale der Waren selbst,
sondern die Modalitäten von deren Verkauf betreffen, doch Maßnahmen gleicher
Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG sein, wenn sie zwei Voraussetzungen nicht
genügen. So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie
müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse
aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise
berühren (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, und Hünermund u. a., Randnr.
21, sowie Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93,
Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 21).
- 69.
- Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen ist festzustellen, dass das in §
43 Absatz 1 AMG normierte Verbot für alle betroffenen inländischen oder
ausländischen Wirtschaftsteilnehmer gilt, so dass diese Voraussetzung ohne
weiteres erfüllt ist.
- 70.
- Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 68 genannten Voraussetzung ist zu
berücksichtigen, dass der Absatz einer Ware auf einem nationalen Markt
zwischen ihrer Herstellung und ihrem etwaigen Verkauf an den Endverbraucher
mehrere Phasen umfassen kann.
- 71.
- Um festzustellen, ob eine bestimmte Regelung den Absatz inländischer
Erzeugnisse ebenso betrifft wie den von Waren aus anderen Mitgliedstaaten, ist
zu ermitteln, welche Reichweite die in Frage stehende beschränkende Regelung
hat. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass das für Apotheker geltende
Verbot, für apothekenübliche Produkte außerhalb der Apotheke zu werben, nicht
die für andere Wirtschaftsteilnehmer als Apotheker bestehende Möglichkeit
berührt, ihrerseits für diese Waren Werbung zu machen (Urteil Hünermund u. a.,
Randnr. 19). Ähnlich hatte auch das im Urteil Leclerc-Siplec in Frage stehende
Verbot der Ausstrahlung von Werbemitteilungen keine große Reichweite, da es
nur eine bestimmte Form der Förderung (Fernsehwerbung) einer wiederum nur
bestimmten Methode des Absatzes (Vertrieb) von Erzeugnissen untersagte (Urteil
Leclerc-Siplec, Randnr. 22).
- 72.
- Dagegen folgte der Gerichtshof in einem anderen Fall dem von einem
Wirtschaftsteilnehmer vorgetragenen Argument, dass ihm mit einem Verbot von
Fernsehwerbung die einzige wirksame Form der Absatzförderung, um in einen
nationalen Markt einzudringen, genommen werde (Urteil De Agostini und TV-Shop,
Randnr. 43). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass bei Erzeugnissen
wie alkoholischen Getränken, deren Genuss mit herkömmlichen gesellschaftlichen
Gepflogenheiten und örtlichen Sitten und Gebräuchen verknüpft ist, ein Verbot
jeder an die Verbraucher gerichteten Werbung durch Anzeigen in der Presse oder
Werbeeinblendungen in Rundfunk und Fernsehen, durch Direktversand nicht
angeforderten Materials oder durch Plakatieren an öffentlichen Orten geeignet
ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu
behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher
unwillkürlich besser vertraut ist (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache
C-405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I-1795, Randnrn. 21 bis
24).
- 73.
- Hinsichtlich des Verbotes nach § 43 Absatz 1 AMG ist unstreitig, dass nach
dieser Bestimmung zum einen bestimmte Arzneimittel nur in Apotheken verkauft
werden dürfen und zum anderen der Versandhandel mit Arzneimitteln unzulässig
ist. Zwar kann das Versandhandelverbot als bloße Konsequenz aus der
Apothekenpflichtigkeit von Arzneimitteln angesehen werden. Das Aufkommen des
Internets als Mittel des grenzüberschreitenden Verkaufs hat jedoch zur Folge,
dass die Reichweite und damit die Wirkung dieses Verbotes in einem größeren
Zusammenhang zu prüfen sind, als der Apothekerverband, die deutsche, die
französische und die österreichische Regierung sowie die Kommission es
vorschlagen (vgl. oben, Randnrn. 56 bis 59).
- 74.
- Ein Verbot wie das im Ausgangsfall fragliche beeinträchtigt nämlich
außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stärker als Apotheken in
Deutschland. Auch wenn das Verbot den inländischen Apotheken unstreitig ein
zusätzliches oder alternatives Mittel des Zugangs zum deutschen Markt der
Endverbraucher von Arzneimitteln nimmt, bleibt ihnen doch die Möglichkeit,
Arzneimittel in ihren Apotheken zu verkaufen. Dagegen könnte für Apotheken,
die nicht im deutschen Hoheitsgebiet ansässig sind, im Internet ein Mittel
liegen, das für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt eher geeignet ist.
Ein Verbot, das sich auf außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ansässige
Apotheken stärker auswirkt, könnte jedoch geeignet sein, den Marktzugang für
Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische
Erzeugnisse.
- 75.
- Daher trifft das in Frage stehende Verbot den Verkauf inländischer
Arzneimittel und den Verkauf von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten
nicht in gleicher Weise.
- 76.
- Demnach ist auf die erste Frage, Buchstabe a, zu antworten, dass ein § 43
Absatz 1 AMG entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit
Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in
Apotheken verkauft werden dürfen, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von
Artikel 28 EG darstellt.
Zur etwaigen Rechtfertigung des Versandhandelverbots (Frage 1, Buchstabe b)
- 77.
- Mit seiner ersten Frage, Buchstabe b, möchte das vorlegende Gericht im
Wesentlichen wissen, ob das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die
nur in Apotheken verkauft werden dürfen, nach Artikel 30 EG gerechtfertigt
ist, wenn vor der Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei
der versendenden Apotheke ein Orginal der ärztlichen Verschreibung eingegangen
sein muss. Das vorlegende Gericht fragt in diesem Zusammenhang weiter, welche
Anforderungen gegebenenfalls an eine derartige Apotheke bezüglich der
Bestellungskontrolle, der Paketkontrolle und der Empfangskontrolle zu stellen
sind.
Vorbringen der Verfahrensparteien
- 78.
- Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der
Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die
deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG
anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig
harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87,
Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache
C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der
Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April
1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575,
Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).
- 79.
- Sie führen aus, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den
in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen den ersten Rang einnähmen
und es Sache der Mitgliedstaaten sei, in den durch den Vertrag gesetzten
Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie deren Schutz gewährleisten
wollten, insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen sein sollten.
Eine nationale Regelung, die sich beschränkend auswirke, müsse nach der
Rechtsprechung erforderlich und verhältnismäßig sein.
- 80.
- Nach Meinung des Apothekerverbands sowie der deutschen und der
österreichischen Regierung kann der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
nicht unter nur geringerer Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels
erreicht werden als in Deutschland, wo der Versandhandel mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln durchgängig verboten sei (Urteile
Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 2000 in der
Rechtssache C-55/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 42).
- 81.
- Der Apothekerverband führt aus, mit dem Versandhandelverbot für die
genannten Medikamente werde das Ziel verfolgt, beim Kauf eines Arzneimittels
eine persönliche Information und Beratung des Kunden durch den Apotheker
sicherzustellen sowie die Arzneimittelsicherheit und -überwachung zu
gewährleisten.
- 82.
- Hinsichtlich etwaiger Fragen der Käufer zu einem bestimmten Arzneimittel
weist der Apothekerverband, der insoweit von der österreichischen und der
griechischen Regierung unterstützt wird, darauf hin, dass eine etwaige
Beratung des Käufers über das Internet oder per Telefon im Rahmen des
Versandhandels nicht die Beratung in einer Apotheke im persönlichen und
unmittelbaren Gespräch ersetzen könne. Die körperliche und geistige Verfassung
des Patienten, seine Statur, seine Lebensweise und seine derzeitige Medikation
stellten Kriterien dar, die zu berücksichtigen seien.
- 83.
- Die österreichische Regierung trägt dazu ergänzend vor, dass viele über
das Internet bestellte Medikamente den Empfänger in beschädigten oder
unzureichenden Verpackungen erreichten, oft ohne Beschriftung oder
Gebrauchsinformation in der Sprache des Empfängers.
- 84.
- Der Apothekerverband macht außerdem geltend, rein virtuelle Apotheken
könnten anders als traditionelle Apotheken über eine Internetadresse ohne
größeren Kapitaleinsatz und größere Kapitalbindung eingerichtet werden, und
zwar von jedermann. Da solche Apotheken zur Zeit keiner hinreichenden
Kontrolle unterlägen, erfordere der notwendige Schutz von Leben und Gesundheit
eine präventive Kontrolle.
- 85.
- Im Übrigen sei der Versandhandel durchaus geeignet, die herkömmlichen
Apotheken in ihrem Bestand zu gefährden. Während sich die Internetapotheken
die Rosinen herauspicken könnten, d. h. einzelne wirtschaftlich interessante
Segmente, unterlägen die an die ABO gebundenen herkömmlichen Apotheken
verschiedenen kostspieligen Verpflichtungen wie denen zur Vorhaltung eines
Vollsortiments und einer Mindestmenge von Arzneimitteln oder zur
Gewährleistung eines Notdienstes. Das führe zu einer Verzerrung der
Wettbewerbsbedingungen.
- 86.
- Was verschreibungspflichtige Arneimittel angehe, so unterlägen alle
deutschen Apotheken der gesetzlichen Bindung an die Preise, die die APO
vorschreibe und die mittels bestimmter Erhöhungen der frei festgelegten
Herstellerpreise gebildet würden. Dagegen unterlägen Unternehmen, die
Arzneimittel vom Ausland aus im Versandweg vertrieben, nicht der APO. Sie
machten sich dies zunutze, um ein beschränktes Sortiment vor allem
hochpreisiger Arzneimittel anzubieten. Ohne an die APO gebunden zu sein, böten
sie diese Präparate zu Preisen an, die im Vergleich zu den Preisen in den
örtlichen Apotheken günstiger seien.
- 87.
- Das Verbot des Verkaufs von Arzneimitteln im Versandhandel sei damit
Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit, mit dem zu jeder Tageszeit
eine zuverlässige, ausgewogene und für die gesamte Bevölkerung zugängliche
Versorgung mit Arzneimitteln sichergestellt werden solle. Es könne nicht für
sich isoliert geändert oder aufgehoben werden, ohne dieses System im Ganzen in
Frage zu stellen. Insoweit sei auf die Erwägungen zum Schutz des Systems der
sozialen Sicherheit und zu einer ausgewogenen medizinischen und stationären
Versorgung zu verweisen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 2001
in den Rechtssachen C-368/98 (Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnrn. 47
bis 49) und C-157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 72 bis
74) entwickelt habe.
- 88.
- Die griechische Regierung schließt sich dieser Auffassung an und hebt die
Bedeutung hervor, die der Abgabe der Arzneimittel durch Apotheken und der
Rolle des Apothekers sowohl in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als auch
in der Rechtsprechung des Gerichtshofes beigemessen werde (Urteil
Kommission/Deutschland, Randnr. 20, sowie Richtlinien 85/432/EWG des Rates vom
16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [ABl. L 253, S. 34] und 85/433/EWG
des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers
und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [ABl. L 253, S.
37]).
- 89.
- Die irische Regierung ist der Auffassung, dass die Lieferung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Internet vollständig verboten
werden solle. Die Überprüfung der Echtheit ärztlicher Verschreibungen werde
durch die örtlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Apotheker erleichtert, die
fortwährend und täglich mit den Patienten und Ärzten ihrer Region in Kontakt
seien. Würde die Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach
vorherigem Empfang einer Verschreibung und ohne weitere Kontrolle zugelassen,
so würde hierdurch die Gefahr des Missbrauchs oder der fehlerhaften Verwendung
ärztlicher Verschreibungen erheblich gesteigert. Außerdem verschrieben die
Ärzte grundsätzlich nur Medikamente, die ihren Patienten auch geliefert werden
könnten und damit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Beruf
ausübten, zugelassen seien. Jedoch könne ein Arzt auch ein im Mitgliedstaat
seiner Berufsausübung nicht zugelassenes Arzneimittel verschreiben, wenn er
wisse, dass das Medikament über das Internet bei einer virtuellen Apotheke
erhältlich sei. So könnten in einem Mitgliedstaat dort nicht zugelassene
Arzneimittel vertrieben werden, ohne dass die Behörden davon erführen.
- 90.
- Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bestreiten mit verschiedenen
Argumenten die Gefahren, die angeblich aus dem Versandhandel mit Arzneimitteln
erwachsen. So könne erstens ein kategorisches Verbot des Versandhandels mit
der Gewährleistung einer qualifizierten Beratung durch den Apotheker bei der
Abgabe des Arzneimittels nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden. Die
Beratungs- und Kontrollfunktionen könne der Apotheker auch dann erfüllen, wenn
er dem Patienten nicht von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehe, sondern die
Arzneimittel nach sorgfältiger Beratung und Bestellungskontrolle an den
Patienten versende.
- 91.
- Außerdem bestehe für den Patienten die Möglichkeit, sich bei der
Bestellung per Internet telefonisch oder schriftlich (z. B. per E-Mail) an den
Apotheker zu wenden. Der Beratungsumfang könne sogar noch über die in
herkömmlichen Präsenzapotheken übliche pharmazeutische Beratung hinausgehen.
- 92.
- Das Argument, der virtuelle Apotheker könne nicht selbst die
Beratungsinitiative ergreifen, sei nicht stichhaltig. Die für eine
sachgerechte Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels erforderlichen
Informationen teile der Apotheker dem Patienten bei Versand des Medikaments
nämlich schriftlich mit. Die Beratungsinitiative könne gegebenenfalls dadurch
verstärkt werden, dass die Apotheke den Patienten von sich aus anrufe.
- 93.
- Auch die Kritik, für eine effektive Beratung sei die körperliche
Anwesenheit des Kunden erforderlich, könne nicht überzeugen. Ein wesentlicher
Teil der Patienten hole die Arzneimittel gar nicht selbst in der Apotheke ab.
- 94.
- Was zweitens das angebliche Fehlen der Kontrolle der virtuellen Apotheken
angehe, so unterlägen diese weiterhin der staatlichen Kontrolle wie auch den
Erfordernissen einer internen Kontrolle der Bestellungen. So unterliege etwa
DocMorris zum einen der Überwachung durch die zuständige Behörde ihres
Herkunftsstaats, den niederländischen staatlichen Apothekeninspektor. Diese
Überwachung umfasse alle Prozesse und Vorgänge im Apothekenbetrieb und im
Arzneimittelversand. Zum anderen seien die Apotheken nach niederländischem
Recht verpflichtet, ihre internen Sicherheitsstandards und Prozessabläufe in
einem Qualitätshandbuch festzuhalten. DocMorris genüge den Vorschriften der
European Association of Mail Service Pharmacies (EAMSP), der sie angehöre und
die detaillierte Regelungen über die Bestellungskontrolle, die Paketkontrolle
und die Empfangskontrolle enthielten.
- 95.
- Durch die von DocMorris vorgeschriebenen internen Sicherheitsmaßnahmen
werde gewährleistet, dass die Bearbeitung der Aufträge und die Beratung
ausschließlich durch approbierte Apotheker und pharmazeutisch-technische
Assistenten nach Maßgabe bestimmter Qualitätsanforderungen erfolgten. Dass der
Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke eines anderen Mitgliedstaats erfolge,
sei unerheblich, da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und
die Bedingungen für die Berufsausübung gemeinschaftsweit harmonisiert seien
(vgl. zur Richtlinie 85/432 Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache
215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und Kommission/Deutschland,
Randnr. 19).
- 96.
- Drittens müsse der Apotheker, was die mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln verbundenen Risiken angehe, gemäß den Anforderungen der European
Association of Mail Service Pharmacies sicherstellen, dass diese Arzneimittel
nur versandt würden, wenn vorher bei der Apotheke eine entsprechende ärztliche
oder zahnärztliche Verschreibung im Original eingegangen sei, und dass die
Person, die das Arzneimittel später erhalte, mit dem Inhaber des Rezepts
identisch sei.
- 97.
- Dank der Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen ein Arzneimittel
als verschreibungspflichtig einzustufen sei (vgl. Richtlinie 92/26, inzwischen
ersetzt durch Titel VI des Gemeinschaftskodex), bestehe gemeinschaftsweit ein
einheitliches Schutzniveau. Falls es ausnahmsweise einen Unterschied in der
Einstufung zwischen dem Herkunfts- und dem Einfuhrmitgliedstaat gebe, verfahre
DocMorris immer in der Weise, dass sie sich nach der strengeren nationalen
Regelung richte, so dass die nationalen Regelungen zur Verschreibungspflicht
in keinem Fall unterlaufen würden.
- 98.
- Viertens sei in Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der
Harmonisierung der Vorschriften über die Zulassung von Arzneimitteln innerhalb
der Gemeinschaft sowie des gemeinschaftlichen Systems der gegenseitigen
Anerkennung (Verordnung Nr. 2309/93 sowie Richtlinien 93/39 und 2000/38/EG der
Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va [Pharmakovigilanz] der
Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten [ABl. L 139, S. 28]) davon
auszugehen, dass von Arzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat zugelassen
seien, keine so ernst zu nehmenden Gesundheitsgefahren ausgehen könnten, dass
sie ein kategorisches Verbot des grenzüberschreitenden Arzneiversandhandels
rechtfertigen würden.
- 99.
- Fünftens entstünden auch bei Benutzung des Internets keine zusätzlichen
Gesundheitsrisiken, die nur durch ein kategorisches Verbot des
Arzneimittelversandhandels ausgeschlossen werden könnten. Dagegen könnten die
technischen Möglichkeiten des Internets, insbesondere diejenigen, die
interaktive und individuell auf den Patienten abgestimmte Inhalte zuließen,
sogar für eine Optimierung des Gesundheitsschutzes genutzt werden.
- 100.
- Schließlich könne das im Ausgangsfall fragliche Verbot auch nicht mit der
wirtschaftlichen Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt werden. Da jede
virtuelle Apotheke in ihrem Sitzstaat als Präsenzapotheke zugelassen sein
müsse, sei die Möglichkeit des Arzneimittelversands nicht als konkurrierende
Alternative, sondern als Zusatzangebot zu den Verkäufen der Präsenzapotheken
zu verstehen. Da der virtuelle Apotheker an die im Herkunftsmitgliedstaat
geltenden staatlichen Vorgaben gebunden sei, sei es ausgeschlossen, dass er
sich auf das Hochpreissegment beschränken könne.
- 101.
- Im Ergebnis hätten somit die deutsche Regierung und der Kläger des
Ausgangsverfahrens nicht schlüssig dargetan, dass der grenzüberschreitende
Versandhandel mit Arzneimitteln eine Bedrohung für die Gesundheit darstelle,
die nur durch sein kategorisches Verbot verhindert werden könne. Die
Gesundheit könne nämlich durch geeignete Regelungen, insbesondere durch vom
Herkunftsmitgliedstaat aufgestellte Anforderungen an die Bestellungs-, Paket-
und Empfangskontrolle, ebenso wirksam geschützt werden.
Antwort des Gerichtshofes
- 102.
- Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die
Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen,
bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von
Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen
Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile
Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26,
Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14). Dazu ist
festzustellen, dass der Verkauf von Arzneimitteln an den Endverbraucher bisher
nicht Gegenstand einer vollständigen gemeinschaftlichen Harmonisierung ist.
- 103.
- Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den in Artikel 30 EG
geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen
den ersten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den
Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz
gewährleisten wollen und insbesondere wie streng die durchzuführenden
Kontrollen sein sollen (Urteile Schumacher, Randnr. 17, Eurim-Pharm, Randnr.
26, und Ortscheit, Randnr. 16).
- 104.
- Jedoch ist eine nationale Regelung oder Praxis, die eine die Einfuhren
pharmazeutischer Erzeugnisse beschränkende Wirkung hat oder haben kann, mit
dem Vertrag nur vereinbar, soweit sie für einen wirksamen Schutz der
Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist. Eine nationale Regelung
oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30
EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch
Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel
weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr.
53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn. 10 und 11, und
Ortscheit, Randnr. 17).
- 105.
- Im Ausgangsverfahren ist die Tatsache als solche, dass die virtuelle
Apotheke unter der Überwachung der niederländischen Behörden steht, nicht
bestritten worden, so dass das Vorbringen des Apothekerverbands, mit dem er
allgemein geltend macht, die Überwachung dieser Apotheke sei im Vergleich zu
der einer herkömmlichen Apotheke unzureichend, nicht durchgreifen kann.
- 106.
- Damit lässt sich das Verbot des Arzneimittelversandhandels nur mit den
Argumenten rechtfertigen, die die Erfordernisse der individuellen Beratung des
Kunden und seines Schutzes bei der Abgabe von Arzneimitteln sowie der
Kontrolle der Echtheit von ärztlichen Verschreibungen und der Gewährleistung
einer umfassenden und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung betreffen.
- 107.
- Allgemein betrachtet, liegen den meisten dieser Rechtfertigungsgründe die
potenziellen Gefahren, die Arzneimittel bergen können, und damit die
Sorgfaltsanforderungen zugrunde, die hinsichtlich aller Aspekte des
Arzneimittelvertriebs gewahrt werden müssen; diese Ziele werden auch mit den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im pharmazeutischen Bereich verfolgt.
Daher sind jedenfalls bei der Prüfung der Rechtfertigungen, die für ein Verbot
des Versandhandels mit Arzneimitteln geltend gemacht werden, die verschiedenen
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die sich auf diese
Frage auswirken könnten.
- 108.
- So haben erstens nach Titel VI des Gemeinschaftskodex mit der Überschrift
Einstufung der Arzneimittel die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei
der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels
genaue Angaben zu dessen Einstufung, also zu seiner
Verschreibungspflichtigkeit, zu machen. Auch wenn die Einstufung der
Arzneimittel Sache dieser Behörden ist, haben sie dabei gleichwohl die in
Artikel 71 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex aufgeführten Kriterien zugrunde zu
legen, und damit Kriterien, die die mit dem Gebrauch des betreffenden
Arzneimittels verbundenen potenziellen Gefahren zum Gegenstand haben (vgl.
oben, Randnrn. 5 und 6).
- 109.
- Diese Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die auf diesen Kriterien beruhen und
somit die potenziellen Gefahren des Arzneimittels betreffen, findet zweitens
auch in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Werbung für
Arzneimittel Anwendung. Wie oben in den Randnummern 7 bis 13 ausgeführt, ist
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten (Artikel 88 Absatz
1 des Gemeinschaftskodex), während Werbung für Arzneimittel, die so beschaffen
und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes verwendet werden
können, bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist
(Artikel 88 Absatz 2 des Gemeinschaftskodex).
- 110.
- Außer der in der vorstehenden Randnummer genannten Unterscheidung erlaubt
Artikel 14 der Richtlinie 97/7, der den Verbraucherschutz im Fernabsatz
betrifft, den Mitgliedstaaten den Erlass von Rechtsvorschriften, mit denen
unter Beachtung des EG-Vertrags im Interesse der Allgemeinheit der Vertrieb im
Fernabsatz für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, insbesondere
Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet untersagt wird. Diese Bestimmung lässt
den Schluss zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeit eines
Mitgliedstaats, den Versandhandel mit Arzneimitteln zu verbieten, nicht schon
allein deshalb ausschließen wollte, weil in der Gemeinschaft die Vorschriften
über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln harmonisiert worden sind sowie
eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung und Bestimmungen sowohl über die
Koordinierung der Regelungen für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten als
auch über die gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome besteht.
- 111.
- Im Licht dieser Überlegungen sind die vom Apothekerverband geltend
gemachten Rechtfertigungsgründe zum einen im Hinblick auf nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel und zum anderen hinsichtlich
verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu prüfen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- 112.
- Was Arzneimittel anbelangt, für die keine ärztliche Verschreibung
vorgeschrieben ist, so vermag keiner der angeführten Rechtfertigungsgründe das
absolute Verbot des Versandhandels mit solchen Arzneimitteln stichhaltig zu
begründen.
- 113.
- Was erstens das Erfordernis angeht, den Kunden beim Erwerb eines
Arzneimittels zu informieren und zu beraten, so kann die Möglichkeit, eine
hinreichende Information und Beratung vorzusehen, nicht ausgeschlossen werden.
Wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu Recht geltend machen, könnte der
Kauf über das Internet überdies auch zu berücksichtigende Vorteile bieten, so
z. B. die Möglichkeit, die Medikamente von zu Hause oder vom Büro aus zu
bestellen, ohne sich dafür an einen anderen Ort begeben zu müssen, oder in
Ruhe Fragen an die Apotheker zu richten.
- 114.
- Soweit dahin argumentiert wird, dass die virtuellen Apotheker geringere
Reaktionsmöglichkeit hätten als die in Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr
tätigen Apotheker, wird damit auf die Nachteile verwiesen, die mit einem
möglichen Fehlgebrauch des betreffenden Medikaments und mit einem etwaigen
Arzneimittelmissbrauch zusammenhängen. Was den möglichen Fehlgebrauch von
Arzneimitteln anbelangt, so könnte dieses Risiko dadurch vermindert werden,
dass der Kunde vor einem möglichen Kauf mehr interaktive Elemente im Internet
verwenden muss. Was einen möglichen Missbrauch angeht, so ist es nicht
offenkundig, dass für Personen, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente
missbräuchlich erwerben wollen, der Kauf in herkömmlichen Apotheken
tatsächlich schwieriger ist als der Erwerb über das Internet.
- 115.
- Was die Kategorie der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angeht,
so erscheinen zweitens Erwägungen, die mit ihrer Auslieferung zusammenhängen,
nicht geeignet, ein absolutes Verbot ihres Verkaufs im Versandhandel zu
rechtfertigen.
- 116.
- Soweit drittens als Rechtfertigungsgrund das Erfordernis, eine umfassende
und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen, geltend
gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen der Beklagten
des Ausgangsverfahrens (vgl. oben, Randnr. 100) auch die niederländische
virtuelle Apotheke gemeinwirtschaftlichen Pflichten, wie der Apothekerverband
sie anführt, unterliegt, so dass sie sich in dieser Hinsicht nicht in einer
günstigeren Lage befindet als die deutschen Apotheken. Im Übrigen gilt die
APO, die die Endverkaufspreise für Arzneimittel festlegt, nur für
verschreibungspflichtige Arneimittel und kann daher das Verbot des
Versandhandels mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die der APO
nicht unterliegen und deren Preise die deutschen Apotheken frei festsetzen
können, nicht rechtfertigen.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
- 117.
- Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordert die
öffentliche Versorgung eine strengere Kontrolle. Diese lässt sich zum einen
mit den größeren Gefahren, die von diesen Arzneimitteln ausgehen können (vgl.
Artikel 71 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex), und zum anderen mit der für diese
Kategorie von Arzneimitteln geltenden Festpreisregelung rechtfertigen, die
Teil des deutschen Gesundheitswesens ist.
- 118.
- Was die erste dieser Erwägungen angeht, so berührt die Möglichkeit, dass
Arzneimittel in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich eingestuft
werden und damit ein bestimmtes Arzneimittel in einem Mitgliedstaat
verschreibungspflichtig, hingegen in einem anderen Mitgliedstaat rezeptfrei
erhältlich ist, nicht die Befugnis des erstgenannten Mitgliedstaats,
Arzneimittel dieser Art strenger zu behandeln.
- 119.
- Angesichts der Gefahren, die mit der Verwendung dieser Arzneimittel
verbunden sein können, könnte das Erfordernis, die Echtheit der ärztlichen
Verschreibungen wirksam und verantwortlich nachprüfen zu können und die
Aushändigung des Arzneimittels an den Kunden selbst oder an eine von ihm mit
dessen Abholung beauftragte Person zu gewährleisten, ein Verbot des
Versandhandels rechtfertigen. Wie die irische Regierung dargelegt hat, könnte
die Zulassung einer Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erst nach
Erhalt der Verschreibung und ohne weitere Kontrolle das Risiko erhöhen, dass
ärztliche Verschreibungen missbräuchlich oder fehlerhaft verwendet werden. Im
Übrigen kann die tatsächlich gegebene Möglichkeit, dass ein Arzneimittel, das
ein in einem Mitgliedstaat wohnender Käufer bei einer Apotheke in einem
anderen Mitgliedstaat erwirbt, in einer anderen Sprache etikettiert ist als in
der Sprache des Heimatstaats des Käufers, im Fall von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gravierendere Folgen haben.
- 120.
- Der Apothekerverband argumentiert ferner mit der Intakthaltung des
deutschen Gesundheitswesens, indem er darauf verweist, dass die deutschen
Apotheken nach der APO zum Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
zu Festpreisen verpflichtet seien und daher die Zulassung des
grenzüberschreitenden Verkaufs dieser Arzneimittel ohne Preisbindung die
deutschen Apotheken in ihrem Bestand gefährden und damit die Intaktheit des
deutschen Gesundheitswesens beeinträchtigen könnte.
- 121.
- Diese Argumentation erfordert eine Prüfung der Frage, ob die Regelung der
APO, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel Festpreise vorschreibt,
gerechtfertigt ist.
- 122.
- Obgleich rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren
Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, lässt sich
nicht ausschließen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung
rechtfertigen kann (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96,
Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, sowie Urteile Vanbraekel u. a., Randnr.
47, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache
C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnrn. 72 und 73). Überdies könnte ein nationaler Markt für
verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Faktoren nichtwirtschaftlicher Art
gekennzeichnet sein, so dass eine nationale Regelung, die die Verkaufspreise
für bestimmte Arzneimittel festlegt, deshalb beizubehalten ist, weil sie einen
integralen Bestandteil des nationalen Gesundheitswesens bildet.
- 123.
- Jedoch haben weder der Apothekerverband noch die Mitgliedstaaten, die
Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, Argumente für die
Erforderlichkeit der APO vorgetragen. Angesichts des Umstands, dass solche
Argumente nicht vorgebracht worden sind, lässt sich nicht die Feststellung
treffen, dass das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln in Deutschland,
was verschreibungspflichtige Arzneimittel angeht, durch Gründe des
finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit oder der
Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens gerechtfertigt werden kann.
- 124.
- Demnach ist auf die erste Frage, Buchstabe b, zu antworten, dass Artikel
30 EG geltend gemacht werden kann, um ein nationales Verbot des Versandhandels
mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in
Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot
verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG
nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit
Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht
verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.
Zur Wiedereinfuhr von Arzneimitteln (Frage 1, Buchstabe c)
- 125.
- Mit seiner ersten Frage, Buchstabe c, möchte das vorlegende Gericht
wissen, ob die erste Frage, Buchstaben a und b, die sich zum einen auf die
Einstufung von § 43 Absatz 1 AMG als Maßnahme gleicher Wirkung und zum anderen
auf deren etwaige Rechtfertigung bezieht, im Licht der Artikel 28 EG und 30 EG
anders zu beurteilen ist, wenn es sich um den Import von in einem
Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im
Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- 126.
- Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verweisen darauf, dass Artikel 28 EG
alle Einfuhrbeschränkungen unabhängig vom Ort der Herstellung der Waren
untersage. Es sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich
anerkannt, dass Wiedereinfuhren unter den Schutz des freien Warenverkehrs
fielen (Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-240/95, Schmit, Slg.
1996, I-3179, Randnr. 10, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94,
Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnrn. 18 bis 22, vom 5.
Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham,
Slg. 1996, I-6285, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97,
Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnrn. 13 und 14). Entgegen der vom Gerichtshof
in den Urteilen vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen,
Slg. 1974, 1299) und vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc u.
a., Slg. 1985, 1) entwickelten Auffassung stelle der Reimport von zugelassenen
Arzneimitteln aus einer Apotheke eines anderen Mitgliedstaats keine
missbräuchliche Umgehung zwingender nationaler Vorschriften dar. Das
grenzüberschreitende Handelsgeschäft im vorliegenden Fall habe auf zwei
getrennten Handelsstufen und außerdem auf zwei unterschiedlichen Marktstufen
stattgefunden (nämlich erstens der Ausfuhr der Arzneimittel durch die
deutschen Großhändler zu den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Apotheken und zweitens der Wiedereinfuhr der Arzneimittel auf der
Einzelhandelsebene an private Endkunden). Dieses Geschäft sei nach Artikel 28
EG schützenswert, weil es gerade zur Erreichung der Ziele dieser Vorschrift
beitrage. Eine missbräuchliche Berufung auf den freien Warenverkehr bedeute
dies schon aus dem einfachen Grund nicht, dass der Versandhandel gerade das
Ziel verfolge, das das Herzstück des freien Warenverkehrs bilde (vgl. zur
Niederlassungsfreiheit Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97,
Centros, Slg. 1999, I-1459).
Antwort des Gerichtshofes
Zur Einstufung von § 43 Absatz 1 AMG als Maßnahme gleicher Wirkung
- 127.
- Für die Einstufung von § 43 Absatz 1 AMG als Maßnahme gleicher Wirkung im
Sinne von Artikel 28 EG ist der Herstellungsort eines Erzeugnisses nicht
erheblich. Ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hergestelltes Erzeugnis,
das ausgeführt und anschließend in diesen Staat wieder eingeführt wird, stellt
daher ebenso ein eingeführtes Erzeugnis dar wie ein in einem anderen
Mitgliedstaat hergestelltes Erzeugnis, das direkt in das Inland eingeführt
wird (in diesem Sinne Urteile Leclerc u. a., Randnr. 26, und Schmit, Randnr.
10).
- 128.
- Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch berührt, dass die
Rechtsvorschriften über den Verkauf der im Ausgangsfall fraglichen
Erzeugnisse, also von Arzneimitteln, nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert
worden sind, so dass ein aus dem Einfuhrstaat stammendes Erzeugnis infolge
seines grenzüberschreitenden Vertriebes grundsätzlich unter den Schutz des
Gemeinschaftsrechts fallen kann.
- 129.
- Jedoch gilt dies, wie der Gerichtshof im Hinblick auf den freien
Warenverkehr festgestellt hat, dann nicht, wenn sich aus objektiven Umständen
ergibt, dass die betreffenden Erzeugnisse allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr
ausgeführt worden sind, um eine gesetzliche Regelung wie die im Ausgangsfall
fragliche zu umgehen (Urteil Leclerc u. a., Randnr. 27).
- 130.
- Sofern in dem Fall, den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, der
Wirtschaftsteilnehmer, der die Arzneimittel ausgeführt hatte, nicht an ihrer
Wiedereinfuhr beteiligt war, kann die Wiedereinfuhr der Arzneimittel durch die
Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht als missbräuchliche Inanspruchnahme des
freien Warenverkehrs angesehen werden.
- 131.
- Da eine Vorschrift wie § 43 Absatz 1 AMG eine Beschränkung der Vermarktung
von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Arzneimitteln bewirken könnte, ist
ihre Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung daher nicht auf Arzneimittel mit
Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten als dem Einfuhrmitgliedstaat zu
begrenzen, sondern gilt ebenso für Medikamente, die im Einfuhrmitgliedstaat
bei einem Großhändler erworben wurden.
Zum Bestehen einer Rechtfertigung
- 132.
- Für die Beantwortung der Frage, ob für das Verbot des Versandhandels mit
Arzneimitteln eine Rechtfertigung besteht, ist ebenfalls zwischen nicht
verschreibungspflichtigen und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu
unterscheiden. Was die erste Kategorie anbelangt, so gelten die Erwägungen,
auf deren Grundlage oben in den Randnummern 112 bis 116 festgestellt worden
ist, dass dieses Verbot nicht gerechtfertigt ist, ebenso für reimportierte
Erzeugnisse. Daher ist die Antwort auf die erste Frage, Buchstabe b, nicht im
Hinblick auf Artikel 28 EG zu ändern.
- 133.
- Was die verschreibungspflichtigen Arzneimittel angeht, so haben die mit
ihrer Wiedereinfuhr zusammenhängenden Aspekte - so insbesondere der Umstand,
dass diese Arzneimittel bei ihrer Wiedereinfuhr wegen ihres Erwerbs über das
Internet nicht der APO unterlägen - bereits bei der Beantwortung der ersten
Frage, Buchstabe b, Berücksichtigung gefunden. Daher ist die Antwort auf diese
Frage auch insoweit nicht zu ändern.
- 134.
- Somit ist auf die erste Frage, Buchstabe c, zu antworten, dass die erste
Frage, Buchstaben a und b, nicht anders zu beurteilen ist, wenn es sich um den
Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine
in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im
Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.
Zur zweiten Frage
- 135.
- Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im
Wesentlichen wissen, ob im Rahmen eines nationalen Verbotes der Werbung für
den Versandhandel mit Arzneimitteln die Artikel 28 EG und 30 EG einer weiten
Auslegung des Begriffes Werbung entgegenstehen, nach der verschiedene Aspekte
des Internetauftritts einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Apotheke als
verbotene Werbung eingestuft werden und dies zur Folge hat, dass
grenzüberschreitende Arzneimittelbestellungen über das Internet erheblich
erschwert werden.
- 136.
- Diese Frage setzt voraus, dass ein rechtmäßiger Verkauf von Arzneimitteln
über das Internet mit einem rechtmäßigen Verbot der Werbung für diese
Arzneimittel zusammentrifft, das den genannten Verkauf beeinträchtigen könnte.
Es ist daher darauf hinzuweisen, dass es sich hier um zwei verschiedene Fragen
handelt, nämlich erstens um die Frage nach der Vereinbarkeit nationaler
Verbote der Werbung für den Versandhandel mit Arzneimitteln mit den Artikeln
28 EG und 30 EG und zweitens um die Frage, ob bei Vereinbarkeit solcher
Verbote (oder mancher von ihnen) mit diesen Artikeln eine weite Auslegung des
Begriffes Werbung, die den Verkauf über das Internet erschweren würde,
ebenfalls mit diesen Artikeln vereinbar wäre.
- 137.
- Die Frage, wie weit der Begriff der Werbung auszulegen ist, und die zweite
Frage, Buchstaben a und b, sind daher nur zu prüfen, wenn ein
gemeinschaftsrechtlich zulässiges Werbeverbot mit einem ebenfalls
gemeinschaftsrechtlich zulässigen Absatz über das Internet zusammentrifft.
Zur Vereinbarkeit der Werbeverbote mit dem Gemeinschaftsrecht
- 138.
- Wie oben in den Randnummern 31 bis 33 dargelegt, gibt es im deutschen
Recht drei Arten von Werbeverboten für Arzneimittel. Für jedes dieser Verbote
ist zu prüfen, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. Soweit erstens nach
§ 3a HWG für Arzneimittel nicht geworben werden darf, die der Pflicht zur
Zulassung unterliegen, aber nicht zugelassen worden sind oder als zugelassen
gelten, genügt der Hinweis, dass dieses Verbot in Einklang steht mit dem
Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/28, inzwischen ersetzt durch
Artikel 87 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex. Eine Prüfung, ob dieses
Werbeverbot mit den Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar ist, scheidet daher
aus.
- 139.
- Zweitens ist nach § 10 Absatz 1 HWG Werbung für verschreibungspflichtige
Arzneimittel im Allgemeinen verboten. Ebenso wie vorstehend zu § 3a HWG
ausgeführt, steht, wie die Kommission dargelegt hat, ein Verbot wie das in §
10 Absatz 1 HWG in Einklang mit dem inzwischen durch Artikel 88 Absatz 1 des
Gemeinschaftskodex ersetzten Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/28, der ein
gleichartiges Verbot auf Gemeinschaftsebene vorsieht. Da dieses nationale
Verbot somit die innerstaatliche Umsetzung einer gemeinschaftlichen
Harmonisierungsmaßnahme darstellt, kommt auch dafür seine Prüfung anhand der
Bestimmungen des EG-Vertrags nicht in Betracht.
- 140.
- Drittens untersagt § 8 Absatz 1 HWG Werbung für den Versandhandel mit
Arzneimitteln, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist. § 8 Absatz 2 HWG
untersagt weiterhin Werbung für den Arzneimittelkauf im Wege der Einzeleinfuhr
nach § 73 Absatz 2 Nr. 6a oder Absatz 3 AMG. Dieses Verbot soll nach den
Ausführungen der deutschen Regierung in Verbindung mit § 73 Absatz 1 AMG
verhindern, dass etwaige Einzelimporte von nicht zugelassenen Arzneimitteln
infolge einer solchen Werbung so zunehmen, dass damit die Zulassungsregelung
unterlaufen würde, während diese Möglichkeit nach dem AMG nur als Ausnahme
bestehen soll. Jedenfalls lässt sich, wie die Generalanwältin in Nummer 171
ihrer Schlussanträge dargelegt hat, den dem Gerichtshof vorliegenden Akten
entnehmen, dass das vorlegende Gericht in Bezug auf den Arzneimittelversand
nur das Verbot nach § 8 Absatz 1 HWG für anwendbar hält. § 8 Absatz 2 HWG
gehört damit nicht zum rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des
Ausgangsrechtsstreits.
- 141.
- Zum Verbot nach § 8 Absatz 1 HWG ist festzustellen, dass es in den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kein genaues Gegenstück hat. Obgleich
nach Artikel 88 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex die Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten ist, gestattet Artikel 88
Absatz 2 grundsätzlich Werbung für Arzneimittel, die so beschaffen und
konzipiert sind, dass sie, erforderlichenfalls nach Beratung durch den
Apotheker, ohne ärztliches Tätigwerden verwendet werden können.
- 142.
- Unter Bezugnahme auf Artikel 88 Absatz 2 des Gemeinschaftskodex führt die
österreichische Regierung aus, es sei davon auszugehen, dass den
Mitgliedstaaten in dieser Frage ein gewisser Spielraum verbleibe, da diese Art
von Werbung nach dieser Bestimmung zwar grundsätzlich zulässig sei, darin aber
nicht geregelt werde, inwieweit eine Beratung durch Apotheker als erforderlich
anzusehen sei. Im Ergebnis sei daher ein Verbot der Werbung im Internet auch
für Arzneimittel gerechtfertigt, die nicht verschreibungspflichtig, aber
apothekenpflichtig seien.
- 143.
- Insoweit ist auf die Beantwortung der ersten Frage, Buchstabe b, zu
verweisen (vgl. oben, Randnrn. 112 bis 116), die die mögliche Rechtfertigung
eines Verbotes des Versandhandels mit nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln betrifft. Nach dieser Antwort kann ein solches Verbot für diese
Kategorie von Arzneimitteln nicht mit dem angeblichen Erfordernis der
physischen Anwesenheit eines Apothekers bei ihrem Kauf gerechtfertigt werden.
- 144.
- Folglich kann Artikel 88 Absatz 2 des Gemeinschaftskodex, wonach für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel öffentlich geworben werden darf, nicht
dahin ausgelegt werden, dass er Werbung für den Versandhandel mit
Arzneimitteln wegen der angeblich erforderlichen physischen Anwesenheit eines
Apothekers nicht umfasst. Artikel 88 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex, der
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt, steht daher einem
Verbot wie nach § 8 Absatz 1 HWG entgegen, soweit dieses sich auf nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht.
Zur Tragweite des Begriffes Öffentlichkeitswerbung im Sinne von Artikel
1 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/28
- 145.
- Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stehen nur Werbeverbote
wie die in § 3a und § 10 HWG, d. h. solche für nicht zugelassene Arzneimittel
und für verschreibungspflichtige Arzneimittel, mit dem Gemeinschaftsrecht in
Einklang. Es ist daher im Hinblick auf die Frage, ob der Begriff
Öffentlichkeitswerbung insbesondere im Hinblick auf seine Tragweite auszulegen
ist, zu prüfen, ob sich diese Verbote ihrer Tragweite nach dahin auswirken
können, dass durch sie der Verkauf von Arzneimitteln über das Internet
verhindert wird.
- 146.
- Zu einem Verbot wie in § 3a HWG genügt der Hinweis, dass nach dem
Gemeinschaftsrecht das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in einem
Mitgliedstaat, in dem sie zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen sind, als
solches untersagt ist. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass ein
entsprechendes Werbeverbot den rechtmäßigen Verkauf von Arzneimitteln über das
Internet verhindere.
- 147.
- Was den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
anbelangt, so steht seinem Verbot das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, womit
auch das Werbeverbot für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln nicht als Unterbindung einer Form des rechtmäßigen
Arzneimittelabsatzes angesehen werden kann.
- 148.
- Demnach ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass
Artikel 88 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex einem § 8 Absatz 1 HWG
entsprechenden nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln,
die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen,
entgegensteht, soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht
verschreibungspflichtig sind.
- 149.
- Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage, Buchstabe b, ist
daher festzustellen, dass im Ausgangssachverhalt kein gemeinschaftsrechtlich
zulässiges Werbeverbot besteht, das den rechtmäßigen Absatz von Arzneimitteln
über das Internet verhindern könnte. Die zweite Frage, Buchstaben a und b,
braucht daher nicht beantwortet zu werden.
Zur dritten Frage
- 150.
- Angesichts der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich eine
Beantwortung der dritte Frage.
Kosten
- 151.
- Die Auslagen der deutschen, der griechischen, der französischen, der
irischen und der österreichischen Regierung und der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. August
2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7.
September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit
Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in
Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im
Sinne von Artikel 28 EG dar.
b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des
Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat
ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit
dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann
Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des
Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht
verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.
c) Die erste Frage, Buchstaben a und b, ist nicht anders zu beurteilen,
wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen
Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.
2. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel steht einem § 8 Absatz 1 des
Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 entsprechenden
nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem
betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, entgegen,
soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht verschreibungspflichtig
sind.
| Skouris
Jann
Timmermans
Gulmann
Cunha Rodrigues
Rosas
Edward
La Pergola
Puissochet
Schintgen
Macken
Colneric
von Bahr
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1: Verfahrenssprache: Deutsch.
Quelle: Website des EuGH, www.curia.eu.int
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