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Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz
(Fassung gemäß Beschluß des Bundestages vom
13.06.1997)
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird
wie folgt geändert:
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in
denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen."
- § 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften"
die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens
ein Stück" durch die Wörter "wenn eine
Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift" ersetzt.
- In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort
"ausführt" die Wörter "oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht"
eingefügt.
- § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
- In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort
"Datenspeichern" eingefügt.
- § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
"Darstellungen" die Wörter "oder durch
das öffentliche Zugänglichmachen von
Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort
"Bildträger" ein Komma und das Wort
"Datenspeicher" eingefügt.
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S.
1502), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird
wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen
gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder
sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot
oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer
beschränkt werden kann."
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger
Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch
Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
- Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung
bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den
Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von
dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu
beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
- Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet,
bereithält oder sonst zugänglich macht,".
- § 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die
Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder
im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste
aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein
Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung
festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist
oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende
eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines
Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es
nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt
§ 19 entsprechend."
- § 18 a wird gestrichen.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht
in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren
einstellen.".
- § 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf
die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen
Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), zuletzt geändert durch
............................. (BGBl............), wird wie folgt
geändert:
- § 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines
an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie
selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung
des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu
dessen Elementen verwendetes Computerprogramm
(§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes."
- § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort "Künste" wird das Wort
"oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die
Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Datenbankwerkes" eingefügt.
- § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach
Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis
4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf
solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß
der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
- Nach § 55 wird folgender § 55 a
eingefügt:
"§ 55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder
denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem
Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem
Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung
für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und
für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird
aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des
Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils
zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
sind nichtig."
- In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche
gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 3 und 4.
- Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung,
Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt
nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt
als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1
vorgenommen hat.
§ 87 b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank
zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2
und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
- zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem
Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank,
jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn
die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
§ 87 e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem
eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen
der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als
diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen
des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen."
- In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende
Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen
§ 87 b Abs. 2 verwertet,"
- In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort
"Lichtbilder" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
"Tonträger" die Wörter "und die nach
§ 87 b Abs. 2 geschützten
Datenbanken" eingefügt.
- Nach § 127 wird folgender § 127 a
eingefügt:
"§ 127 a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz
genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der
in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87 b gewährten Schutz, wenn
- ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich
im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2
Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines
dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten
aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz
nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit
dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden
vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht."
- Nach § 137 f wird folgender § 137 g
eingefügt:
"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5,
55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem
31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar
1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht
auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind."
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl.
I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe
des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden."
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S.
580), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird
wie folgt geändert:
- Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet,
ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der
fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das
Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige
des Preises,".
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung
können auf Grund der Ermächtigung des § 1 des
Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am
1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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