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ECommerce
I. Abschluß und Beweisführung bei Online-Verträgen
Probleme ergeben sich im Internet stets beim Beweis eines streitigen
Vertragsschlusses. Regelmäßig stehen keine Zeugen für den
Online-Vorgang zur Verfügung. Auch auf eine Bildleitung, eine telefonische
Nachfrage und einen Computerausdruck als Indiz wird in den meisten Fällen
nicht zurückgegriffen werden können, um die behauptete nachzuweisen.
1. Beweislast
Die Beweislast geht nach den bislang hierzu ergangenen Urteilen
aus dem BTX-Bereich Lasten des Kennungs-Inhabers, i. e. des BTX-Teilnehmers
der zugeteilten Benutzerkennung bzw. wohl nunmehr zu Lasten des Inhabers der
entsprechenden Internet-Adresse. Wird elektronisch ein Angebot abgegeben,
so obliegt es ihm zu beweisen, daß die Erklärung nicht von ihm
stammt. Gleiches gilt im geschäftlichen Bereich: Wer seinen Computer
so einrichtet, daß Angestellte über den BTX-Anschluß oder
den Online-Zugang Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor
ein Paßwort eingeben zu müssen, soll für diese Erklärungen
nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften.
2. Beweisführung
Im elektronischen Briefverkehr ist die Möglichkeit, daß
eine Nachricht verlorengeht, ebensowenig auszuschließen wie beim Papierbrief.
Fehler können beim Absender, im Netz und beim Adressaten auftreten. Ist
ein Fehler beim Absender oder im Netz aufgetreten, fehlt es schon objektiv
am Zugang der Erklärung. Sie kann keinerlei Rechtsfolgen erzeugen. Ist
die Nachricht erst beim Adressaten versehentlich gelöscht worden, sei
es durch ihn selbst oder durch den Provider, der die Nachrichten auf einem
Server bereithält, gilt die Willenserklärung als zugegangen, auch
wenn tatsächlich noch keine Kenntnisnahme erfolgt war (sog. Zugangsfiktion).
Es ist aber stets Sache des Erklärenden, der sich darauf beruft, dies
zu beweisen.
3. Abschluß per Mausklick
Im Internet können prinzipiell Verträge genauso abgeschlossen
werden wie im normalen Geschäftsleben. Klärungsbedürftig sind
jedoch die Fragen des Zustandekommens solcher Verträge, der Schriftform
und des Beweiswertes elektronischer Dokumente, sowie der Haftung von Online-Diensten
für Inhalte auf Web-Seiten.
a) Angebot und Annahme
Auch ein elektronischer Vertragsschluß erfordert die Abgabe
zweier sich deckender Willenserklärungen. Bloße Werbung und werbeähnliche
Äußerungen auf Internet-Homepages stellen jedoch regelmäßig
noch kein verbindliches Angebot in diesem Sinne dar.
Darin ist vielmehr die bloße Aufforderung an einen anderen zu sehen,
seinerseits ein Angebot zu machen. Bei (idR kostenpflichtigen) automatisierten
Online-Dienstleistungen drängt sich eine Parallele zu Warenautomaten
auf: das Geschäft wird vollständig automatisch abgewickelt, ohne
daß der Verkäufer den Kunden je zu Gesicht bekommen müßte.
Fordert der Verkäufer also zur Eingabe einer Kreditkartennummer auf,
so wird ein Angebot abgegeben "solange der Vorrat reicht." Das Herunterladen
von Computerprogrammen oder die Bestellung von Filmen "on demand"
fallen hierunter. Anderes gilt, wenn in die Abwicklung menschliche Mitarbeiter
eingeschaltet werden.
b) Zugangsprobleme
aa) Mailbox im Geschäftsbetrieb
Fraglich ist, wie oft der kommerzielle Adressat verpflichtet
ist, den elektronischen Briefkasten zu leeren. Wenn die Nachricht unmittelbar
nach Absendung in den Empfangsbereich gelangt, dann ist sie idR während
der Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also spätestens mit Geschäftsschluß
zugegangen. Bei einem Telefax gilt, daß mit der Kenntnisnahme stets
während der Geschäftsstunden zu rechnen ist. Dieser Grundsatz ist
entsprechend auf elektronische Post anzuwenden. Wer mit Einrichtung eines
elektronischen Briefkastens und Veröffentlichung seiner Adresse den elektronischen
Briefverkehr eröffnet, muß sich darauf einrichten, daß die
Absender damit rechnen, ihre Post werde alsbald ankommen und gelesen. Der
Geschäftsmann muß also sicherstellen, daß sein elektronischer
Briefkasten geöffnet wird und sich gegebenenfalls die Folgen eines Versäumnisses
zurechnen lassen. Hierbei ist er wie bei dem Betrieb eines Fax-Geräts
zu behandeln. Die Nachricht gelangt unmittelbar nach Absendung in den Zugriffsbereich
des Empfängers und ist während der normalen Geschäftszeiten
zur Kenntnis zu nehmen. Die im Laufe des Tages abgesendete Nachricht ist also
spätestens zum Geschäftsschluß zugegangen.
bb) Private Mailbox
Privat stellt sich dies anders dar. Da von einem Privatmann
nicht erwartet werden kann, daß er seinen privaten elektronischen Briefkasten
öfter als einmal pro Tag leert, kann hier davon ausgegangen werden, daß
eine E-Mail erst bzw. spätestens am nächsten Tag als zugegangen
gelten kann.
cc) Kaufleute
Für den Kaufmann gelten Besonderheiten. Auch das Schweigen
im Rechtsverkehr kann ausnahmsweise Wirkung haben. Neben den § 516 BGB
(Schenkung) ist der wichtigste Anwendungsfall im elektronischen Rechtsverkehr
das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Dort gilt Schweigen kraft
Gewohnheitsrecht als Zustimmung. Die hierzu entwickelten Grundsätze dürften
in Zukunft auch auf den Bereich der Email übertragbar sein. Werden Bestellungen
elektronisch getätigt, so sollte auch ein Bestätigungsschreiben
auf diese Weise möglich sein. Aber auch dort, wo der Kaufmann zum ersten
Mal seine E-Mail-Adresse ausgibt, muß er damit rechnen, daß ihn
rechtsverbindliche Erklärungen in der Zukunft auf diesem Wege erreichen.
Wer den elektronischen Rechtsverkehr auf diese Weise eröffnet, muß
sich in jeder Hinsicht darauf einstellen, daß er ihm gerecht wird.
4. Gesetzliche Formerfordernisse und Online-Verträge
Die Regeln des BGB sind auch beim elektronischen Rechtsverkehr
weitestgehend anwendbar. Insbesondere berechtigt auch eine - wie auch immer
erzeugte - technische Falschübermittlung zur Anfechtung wegen Irrtums.
Der Mausklick erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Formerfordernisse,
die für die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen bestehen.
Es bestehen also Ausnahmen für bestimmte Rechtsgeschäfte, für
die Schriftform oder gar eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Einige für
den Online-Bereich wichtige Verbraucherschutznormen, insbes. in §§
1, 2 HaustürwiderrufsG (schriftliche Widerrufsbelehrung, schriftlicher
Widerruf) und §§ 4, 7 VerbraucherkreditG (Vertragsform, schriftlicher
Widerruf), verlangen für die Wirksamkeit des Geschäfts schriftliche
Niederlegung. Erforderlich ist grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung
durch den Erklärenden. Eine nach diesen Normen wirksame Erklärung
ist bislang elektronisch mangels Unterschrift nicht möglich. Damit entziehen
sich die gesamten Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Schriftform des
§ 126 BGB unterliegen, der digitalen Kommunikation.
II. Bildschirm-AGB
1. Grundsatz
Nach § 2 AGBG werden allgemeine Geschäftsbedingungen
nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn
· der Verwender bei Vertragsabschluß die andere Vertragspartei
ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art
des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses
auf sie hinweist
· und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
· und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
2. Online-AGB
a) Die Rechtsprechung zu BTX
· Bei Vertragsangeboten mittels BTX genügt die Einblendung
von AGBs dem § 2 AGBG nur, wenn dem Kunden ausreichend Zeit für
eine Prüfung zu Verfügung steht.
· Der Hinweis, die AGBs könnten auf einer anderen BTX-Seite abgerufen
werden, ist nicht ausreichend.
· Bildschirm-AGBs werden ferner nur dann Vertragsinhalt, wenn es sich
um relativ kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich problemlos
abrufen lassen.
· Werden kostenpflichtige Seiten zum Abruf bereitgehalten, so muß
jedenfalls auf die finanziellen Folgen eines Seitenabrufes am Bildschirm deutlich
hingewiesen werden, um dem Kunden eine überschlägige Abwägung
zu ermöglichen.
· Hinsichtlich der übrigen, nicht die Kostenpflichtigkeit als
solche betreffenden allgemeinen Bestimmungen reicht unter Umständen ein
Hinweis auf die einer auf anderen Seite im BTX-Angebot abgelegten AGBs dann
aus, wenn dieser Hinweis nicht zu übersehen ist und die entsprechende
Seite problemlos aufgerufen werden kann.
Insbesondere bei der Frage, ob es für die Einbeziehung
von AGBs in den Vertrag ausreicht, daß wegen eines Teils der AGBs von
einer BTX-Seite auf eine andere verwiesen wird, bestand in der deutschen Rechtsprechung
bis zuletzt keine Einigkeit.
b) AGBs im Internet
aa) Übertragbarkeit der BTX-Grundsätze
Ähnliche Grundsätze gelten für den Bereich des
Online-Vertragsrechts. Es ist zu erwarten, daß die Gerichte hier der
- leider z.T. uneinheitlichen - Rechtsprechung zum BTX-AGB-Recht folgen werden.
Es empfiehlt sich also eine optisch klare und inhaltlich verständliche
Herausstellung der Bildschirm-AGBs; sind diese für eine einzige Webseite
zu lang, so muß der Hinweis auf die übrigen AGBs deutlich sein
und das Auffinden dieser AGBs muß ohne größeren Aufwand binnen
kurzer Zeit ermöglicht werden, bspw. durch einen Link.
bb) Link zu den AGBs
Nicht erforderlich wird es sein, unmittelbar neben einer Produktankündigung
alle AGBs darzustellen. Eine wohl ausreichende Methode liegt darin, den (deutlichen)
Link auf dem elektronischen Bestellformular bzw. neben der E-Mail-Adresse
des Verwenders anzubringen, so daß der Kunde diese ohne Aufwand zur
Kenntnis nehmen kann. Allerdings müssen die AGBs auch hier den üblichen
Anforderungen an mühelose Lesbarkeit, Mindestmaß an Übersichtlichkeit
und im Verhältnis zum Vertragstext vertretbaren Umfang genügen.
Es ist daher kaum zulässig, die AGBs, um sie auf einer Bildschirmseite
darstellen zu können, quer anzuzeigen. Es ist stets erforderlich, daß
der Kunde die AGBs prüfen kann. Dies ist im Internet problemlos möglich,
da der Kunde die AGBs am Bildschirm lesen und zudem ausdrucken kann.
cc) Wichtig ist insgesamt also, daß die Geschäftsbedingungen
· in lesbarer und übersichtlicher Form
· ausdruckbar
· und mit dem Vertragsformular unveränderbar zu verbinden sind.
· Das Feld mit den Geschäftsbedingungen sollte auch nicht erst
am Ende eines längeren Dokuments "versteckt" sein.
(2) Kaufleute müssen u.U. schnell reagieren müssen,
wenn sie mit der Einbeziehung gegnerischer AGBs oder einem Abweichen von den
eigenen, im Internet abrufbaren AGBs nicht einverstanden sind. Hier kann sich
die deutliche Mitteilung einer Bearbeitungsfrist empfehlen, wenn die Organisation
des Kaufmanns auf Mitteilungen im Internet noch nicht sofort reagieren kann.
III. Anwendbares Recht
Bei Vertragsabschlüssen via Internet oder BTX gilt vorrangig
das von den Vertragsparteien gewählte Recht. Wurde keine Rechtswahl getroffen,
ist das nationale Recht ausschlaggebend, das mit dem konkreten Vertrag die
engsten Verbindungen aufweist.
1. Grundsatz: Freie Rechtswahl
Im Internet werden häufig Verträge mit grenzüberschreitendem
Charakter geschlossen. Welches Vertragsrecht auf solche Verträge zur
Anwendung kommt, richtet sich den Regelungen des deutschen internationalen
Privatrechts. Hiernach unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien
gewählten Recht. Treffen die Parteien demnach eine Vereinbarung darüber,
welches Recht Anwendung finden soll, ist diese Vereinbarung vorrangig zu beachten.
2. Ausnahme: Zwingendes nationales Recht
Eine von den Parteien getroffene Rechtswahl kann jedoch nicht
die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts berühren,
die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt
zwingend regeln sollen. Gemeint sind also die in jedem Falle vertraglich nicht
abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts. Erforderlich ist fernerhin
ein Inlandsbezug des zugrundeliegenden Sachverhalts. In Betracht kommen hier
privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im öffentlichen
Interesse (z.B. zum Schutz der sozial schwächeren Vertragspartei) in
Schuldverhältnisse eingreifen (Bsp.: Außenwirtschaftsrecht, Verbraucherschutzvorschriften,
Produktpiraterie usw.
3. Im übrigen (Hauptfall): Prinzip der engsten Verbindung
Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das
Recht desjenigen Staates, mit dem der konkrete Vertrag von seinem Inhalt her
die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird darauf abgestellt, wessen Leistung
den Vertrag rechtlich und wirtschaftlich entscheidend prägt. Es besteht
eine gesetzliche Vermutung dahin, daß der Vertrag die engsten Verbindungen
mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung
zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort bzw. ihren Unternehmenssitz hat. Handelt es sich um eine Gesellschaft,
einen Verein oder eine juristische Person, kommt es auf den Sitz der Hauptverwaltung
an.
4. Einzelne Vertragstypen:
a) Warenkauf
Bei Warenkaufverträgen erbringt regelmäßig der
Verkäufer die charakteristische Leistung; dessen Sitz entscheidet daher
über das anwendbare Recht. Es ist jedoch das internationale Einheitsrecht
des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 zu berücksichtigen, das für die BRD am
01.01.1991 in Kraft getreten ist.
b) Verbraucherverträge
Bei Verbraucherverträgen gilt die Sonderregel des Art.
29 EGBGB. Verbraucherverträge sind Verträge über die Lieferung
beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen
· zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
des Verbrauchers zugerechnet werden kann, und
· Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.
In diesen Fällen darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen,
daß dem Verbraucher, der durch die zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts,
i.e. dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, gewährter Schutz entzogen wird (s.o.).
aa) Voraussetzung für diese Schutzvorschrift ist jedoch,
· daß dem Vertragsschluß ein ausdrückliches Angebot
oder eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist, und
daß
· der Verbraucher auch in seinem Heimatstaat die zum Abschluß
des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder der Vertragspartner
des Verbrauchers (bzw. dessen Vertreter) die Bestellung des Verbrauchers im
Heimatstaat des Verbrauchers entgegengenommen hat, oder daß
· der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von
seinem Heimatstaat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung
aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt
worden ist, dem Verbraucher zum Vertragsschluß zu veranlassen (Verkaufstrips,
Kaffeefahrten).
Diese Regeln führen zur Überwindung einer zwischen
den Parteien getroffenen Rechtswahl.
Ohne Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den zuvor
skizzierten Umständen zustandegekommen sind, dem Recht des Staates, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Form
der Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
bb) Diese Schutzvorschriften gelten jedoch nicht für reine
Beförderungsverträge und Verträge über die Erbringung
von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen
ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen,
in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie gelten
allerdings für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte
Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
c) Arbeitsverträge
Für Arbeitsverträge gilt, daß die Rechtswahl
der Parteien nicht dazu führen darf, daß dem Arbeitnehmer der Schutz
entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des mangels einer
Rechtswahl anzuwendenden Rechts gewährt würde. Mangels einer Rechtswahl
unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer
in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Betriebsstätte),
selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Sofern
der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat
verrichtet, gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet,
die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
d) Werkverträge
Beim Werkvertrag (insbes. Handwerkerleistungen) ist im Falle
des Fehlens einer Rechtswahl die Unternehmerleistung für den Vertrag
charakteristisch. Maßgebend ist daher in der Regel das Recht am Ort
der Hauptniederlassung des Unternehmers. Das gleiche gilt für die Anknüpfung
des Subunternehmervertrages. Dies gilt insbesondere für Bauverträge,
Personenbeförderungsverträge oder für Luftbeförderungsverträge.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß
die aufgeführten Beispiele der herrschenden Rechtsprechung zu den konventionellen
Vertragsumständen entnommen wurden. Leitentscheidungen zu Verträgen
via Internet existieren noch nicht.
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