e|s|b Rechtsanwälte: Erste Klage gegen DENIC auf Registrierung einer einstelligen Domain - 03.12.2008
In einem früheren Newsletter hatten wir bereits darüber berichtet, dass
das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kartellrechtlichen Entscheidung
dem deutschen Domain–Vergabemonopolisten DENIC mangels Vorliegen
technischer oder sonstiger Hinderungsgründe zur Registrierung der Domain "vw.der" verurteilt hat. Zweistellige Domains sind jedoch nach den Registrierungsbedingungen der DENIC nicht zulässig.
Interessant an dem Urteil ist nicht zuletzt, dass es DENIC de facto zu einer nachfragekonformen Ausgestaltung der Registrierungsbedingungen verpflichten könnte.
In Folge Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist die vw.de-Entscheidung bislang
allerdings noch nicht rechtskräftig.
Nach Ansicht dieser Kanzlei dürfte die Entscheidung aber einer
höchstrichterlichen Revision standhalten, denn es besteht auch aus
kartellrechtlichen Gründen kein sachlich gerechtfertigter Grund mehr,
Registrierungswünsche berechtigter Namens- oder Kennzeicheninhaber auf
Zuteilung einer dem Namen/Kennzeichen entsprechenden DE-Domain zu versagen.
Eine auf Initiative der ICANN im Jahre 2007 erfolgte Umfrage innerhalb
der beteiligten Fachkreise hat ergeben, dass gegen die Registrierung
auch von einstelligen (sog. „single character“) Domains zumindest nach
heutigem Stand keine technischen oder sonstigen durchgreifenden Bedenken
(mehr) bestehen. Dem entspricht zum einen auch eine seit langem bei anderen Registraturen zu
beobachtende Praxis (Bestandsschutzgedanke), zum anderen aber
auch in jüngster Zeit entsprechende Neuregistrierungen von einstelligen
Domains - dies sowohl im Bereich der generischen Top Level Domains als
auch bei den nationalen Top Level Domains.
Eine entsprechende Klage gegen DENIC, gerichtet auf Registrierung einer
einstelligen (single character) Domain, an der dem Kläger Markenrechte
zustehen, wurde durch diese Kanzlei inzwischen beim Landgericht Frankfurt/M. eingereicht.
Wir werden weiter berichten.
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